Rechtssache T-306/18: Klage, eingereicht am 16. Mai 2018 — Ungarn/Kommission
Klage, eingereicht am 16. Mai 2018 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-306/18)
2018/C 268/48Verfahrenssprache: UngarischParteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Koós und G. Tornyai)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (EU) 2018/262 der Kommission vom 14. Februar 2018 über die geplante Bürgerinitiative „We are a welcoming Europe, let us help!“ ( 1 ) für nichtig zu erklären, |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage werden zwei Klagegründe geltend gemacht.
1. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, c und d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative ( 2 ) Der erste und der zweite Teil der mit dem angefochtenen Beschluss registrierten europäischen Bürgerinitiative liege offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Daher verstoße die Registrierung der Bürgerinitiative gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 211/2011. Der erste Teil der Bürgerinitiative sei zudem missbräuchlich, so dass er auch gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 verstoße, während in Bezug auf den zweiten Teil angeführt werden könne, dass er zu Ergebnissen führen könne, die zu den in Art. 2 EUV genannten Werten der Union im Widerspruch stünden, so dass die Bürgerinitiative auch gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 211/2011 verstoße. |
2. |
Verstoß gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Der angefochtene Beschluss genüge nicht den durch die Begründungspflicht vorgegebenen Anforderungen, so dass er gegen die in Art. 296 AEUV aufgestellte Begründungspflicht und das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf gute Verwaltung verstoße. Der angefochtene Beschluss bleibe nahezu vollständig eine Begründung dafür schuldig, warum die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass es für die drei Teile der Bürgerinitiative eine geeignete Rechtsgrundlage und eine Rechtsetzungsbefugnis der Europäischen Union gebe und somit die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 festgelegte Voraussetzung für die Registrierung erfüllt sei. |