201806290631986682018/C 249/502952018TC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL20180607404121

Rechtssache T-295/18: Klage, eingereicht am 7. Juni 2018 — Griechenland/Kommission


C2492018DE4010120180607DE0050401412

Klage, eingereicht am 7. Juni 2018 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-295/18)

2018/C 249/50Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, I. Pachi, A.-E. Vasilopoulou und E. Chroni)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik in Höhe eines (Brutto-) Gesamtbetrags von 17869131,75 Euro (finanzielle Auswirkungen in Höhe von 14857076,98 Euro), die im Rahmen des ELER hinsichtlich der Maßnahmen 125A, 321, 322 (Bruttobetrag von 15631043,52 Euro und finanzielle Auswirkungen in Höhe von 12618988,75 Euro) und 123A (Betrag von 2238088,23 Euro) getätigt und gemeldet wurden, und in Höhe eines Betrags von 588103,59 Euro, die im Rahmen des EGFL infolge einer Prüfung von Maßnahmen in den Haushaltsjahren 2011-2014 getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden;

der Beklagten die Kosten der Hellenischen Republik aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin sechs Gründe an. Die ersten sechs Klagegründe betreffen die im Rahmen des ELER auferlegte Berichtigung für die Maßnahmen 125A, 321, 322 und 123A, während die beiden letzten die Berichtigung betreffen, die wegen Unterlassungen der Prüfung von Maßnahmen gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( 1 ) auferlegt wurde.

1.

Der erste Klagegrund wird auf eine falsche Auslegung und Anwendung des Falles in Buchst. c des Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gestützt, eine Kompetenzüberschreitung der Kommission ratione temporis hinsichtlich der Auferlegung der streitigen finanziellen Berichtigungen und einen Tatsachenirrtum der Kommission bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage der in Rede stehenden Berichtigung.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird hilfsweise ein Verstoß gegen die Grundsätze ne bis in idem, der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung, des Vertrauensschutzes des Mitgliedstaats und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht.

3.

Der dritte Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( 2 ), Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 ( 3 ), die Bestimmungen des von der Kommission verabschiedeten nationalen Programms für ländliche Entwicklung (PLE 2007-2013) sowie gegen Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ( 4 ), auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einen Tatsachenirrtum in Bezug auf die pauschale Berichtigung von 10 %, da die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß und vollständig ausgeübt habe.

4.

Mit dem hilfsweise zum dritten Klagegrund vorgetragenen vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes des Mitgliedstaats und gegen die Leitlinien VI/5330/1997 und C(2015) 3675 vom 8. Juni 2015 sowie eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der pauschalen Berichtigung von 10 % geltend gemacht.

5.

Der fünfte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, einem Tatsachenirrtum und einer unzureichenden Begründung in Bezug auf die Versäumnisse, die der Bewertung der Beihilfeanträge durch die Verwaltungsbehörde anhafteten, und das Versäumnis, das der Verwaltungskontrolle der Bewertungsarbeiten anhafte, sowie auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

6.

Der sechste Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf einem Tatsachenirrtum und einer unzureichenden Begründung in Bezug auf das Versäumnis, das der Bewertung der Angemessenheit der Ausgaben anhafte.

7.

Mit dem siebten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die für die Haushaltsjahre 2011 bis 2013 auferlegte finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären sei, da sie einer Rechtsgrundlage und einer Begründung entbehre, insbesondere für das Jahr 2013, da sie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße.

8.

Mit dem achten Klagegrund wird in fünf verschiedenen Teilen geltend gemacht, dass die in Rede stehende Berichtigung aufgrund eines Tatsachenirrtums der Kommission auferlegt worden sei, dabei eine Begründung völlig fehle und die Verteidigungsrechte der Hellenischen Republik verletzt worden seien.


( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2006, L 368, S. 15).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).