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4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/41 |
Klage, eingereicht am 6. April 2018 — Qualcomm/Kommission
(Rechtssache T-235/18)
(2018/C 190/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, M. Davilla und M. English)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, |
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die Geldbuße aufzuheben oder hilfsweise wesentlich herabzusetzen, |
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die in der Klageschrift genannten prozessleitenden Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme anzuordnen und |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit offensichtlichen Verfahrensfehlern behaftet. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, lasse Begründungen vermissen und verfälsche Beweismittel, soweit die Effizienzeinrede von Qualcomm zurückgewiesen werde. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler, soweit festgestellt werde, dass die streitigen Vereinbarungen potenziell wettbewerbsschädigende Wirkungen hätten hervorrufen können. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Bestimmung des relevanten Produktmarkts und der Feststellung einer beherrschenden Stellung. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler und lasse eine Begründung im Hinblick auf die Dauer des behaupteten Verstoßes vermissen. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit darin die Zuständigkeit der Kommission und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten festgestellt würden. |