4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/41


Klage, eingereicht am 6. April 2018 — Qualcomm/Kommission

(Rechtssache T-235/18)

(2018/C 190/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, M. Davilla und M. English)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

die Geldbuße aufzuheben oder hilfsweise wesentlich herabzusetzen,

die in der Klageschrift genannten prozessleitenden Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme anzuordnen und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit offensichtlichen Verfahrensfehlern behaftet.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, lasse Begründungen vermissen und verfälsche Beweismittel, soweit die Effizienzeinrede von Qualcomm zurückgewiesen werde.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler, soweit festgestellt werde, dass die streitigen Vereinbarungen potenziell wettbewerbsschädigende Wirkungen hätten hervorrufen können.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Bestimmung des relevanten Produktmarkts und der Feststellung einer beherrschenden Stellung.

5.

Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler und lasse eine Begründung im Hinblick auf die Dauer des behaupteten Verstoßes vermissen.

6.

Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

7.

Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit darin die Zuständigkeit der Kommission und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten festgestellt würden.