4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/38


Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission

(Rechtssache T-223/18)

(2018/C 190/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo (Albano Laziale, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rosi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

vorab die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen, weil er in englischer Sprache und nicht in italienischer Sprache abgefasst ist.

der Klage stattzugeben und daher den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, weil er nicht begründet und jedenfalls nicht auf sichere Untersuchungsvoraussetzungen gestützt ist.

festzustellen, dass für das italienische Gesundheitssystem die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gilt und daher die Grundsätze gelten, die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), in Bezug auf die Art. 106 und 107 AEUV für die Anwendung staatlicher Beihilfen aufgestellt wurden. Deshalb sollte der Gerichtshof das die Vergütung öffentlicher Einrichtungen betreffende Handeln der Region Latium prüfen, das die in den genannten Bestimmungen festgelegten Grundsätze hätte beachten müssen und daher Zahlungen an im öffentlichen Eigentum stehende Gesundheitseinrichtungen auf die veranschlagten Kostenerstattungen nach den Kriterien des Urteils Altmark für das sogenannte durchschnittliche Unternehmen hätte beschränken müssen, und feststellen, dass die übermäßige Finanzierung eine Überkompensation darstellt.

festzustellen, dass die Region Latium der Klägerin eine Vergütung zu zahlen hat, die dem Grundsatz des durchschnittlichen Unternehmens entspricht und daher auch den Anstieg der Lohnkosten für alle Angestellten, die in der genannten Einrichtung von 2005 bis 2006 gearbeitet haben, berücksichtigt, und dies als Parameter für die kommenden Jahre festzulegen.

alle sich daraus ergebenden Rechtsfolgen festzustellen, einschließlich der Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens und der Kosten der Klägerin.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss C (2017) 7973 final der Kommission vom 4. Dezember 2017, mit dem die Beschwerde der Klägerin, eines italienischen kirchlichen Krankenhauses, über eine angebliche Kompensation für öffentliche Krankenhäuser in Latium zurückgewiesen wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde festgestellt, dass die gerügten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Die Klägerin rügt, dass für die Abfassung des endgültigen Beschlusses die englische Sprache als verbindliche Sprache verwendet worden sei.

2.

Die Klägerin rügt einen Begründungsmangel. Die Kommission habe es unterlassen, einige wesentliche Gesichtspunkte der Frage zu berücksichtigen und einige Einwendungen zu widerlegen, die der Antragsteller erhoben und mit Belegen nachgewiesen habe. Die Kommission sei verpflichtet, alle Fragen zu beantworten, die der Antragsteller gemäß den Grundsätzen der Transparenz und des guten Glaubens stelle.

3.

Die Klägerin bestreitet, dass sich das Gesundheitssystem im italienischen Recht durch die Universalität der Gesundheitsversorgung auszeichne, d. h. dass 100 % der Gesundheitsleistungen durch den nationalen Gesundheitsdienst erbracht würden. Zudem habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der italienische Staat 100 % der Pflege der eigenen Staatsbürger finanziere und daher abdecke. Dies widerspreche völlig den Tatsachen. Die Universalität sei kein abstrakter Grundsatz, sondern müsse konkret ermittelt, nachprüfbar und wahrnehmbar sein und könne nicht als gegeben angenommen werden, nur weil die italienische Regierung das behaupte.