28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/26


Klage, eingereicht am 23. März 2018 — VQ/EZB

(Rechtssache T-203/18)

(2018/C 182/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VQ (Prozessbevollmächtigter: G. Cahill, Barrister)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SNC-2016-0026 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2018 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 277 AEUV festzustellen, dass Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung (1) rechtswidrig ist, und daher den genannten Beschluss für nichtig zu erklären;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Die EZB habe dadurch gegen Art. 18 Abs. 1 der SSM-Verordnung und Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass sie eine Geldbuße auf der Grundlage eines rechtlichen Rahmens verhängt habe, der auf nicht unmittelbar anwendbares Unions- und nationales Recht gestützt sei.

Die Klägerin trägt vor, dass ihre Rückkäufe von eigenen Anteilen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 nicht als Verstoß gegen Art. 77 Buchst. a und Art. 78 der Verordnung Nr. 575/2013 (2) anzusehen seien, da der Kapitalerhaltungspuffer vor dem 1. Januar 2016 weder in Kraft noch festgelegt gewesen sei.

Soweit der Beschluss der EZB auf die Regeln über den Kapitalerhaltungspuffer in der Richtlinie 2013/36 (3) gestützt sei, die vor dem 1. Januar 2016 weder verbindlich noch in Kraft noch festgelegt gewesen seien, habe die EZB eine Geldbuße verhängt, ohne dass eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Unions- oder des nationalen Rechts bestanden habe.

Der angefochtene Beschluss verstoße daher gegen Art. 18 Abs. 1 der SSM-Verordnung und insbesondere gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, der in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert sei.

2.

Die EZB habe gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 468/2014 (4) verstoßen, da sie die Veröffentlichung einer Geldbuße auf einer nichtanonymisierten Grundlage anordne.

3.

Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung sei rechtswidrig und verstoße dadurch gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, dass er eine Pflicht auferlege, eine Geldbuße ungeachtet der Tatsache zu veröffentlichen, dass der Kläger beabsichtige, beim Gericht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist Klage zu erheben.

Durch die Einführung einer Vorschrift wie Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung habe der Rat einem Kläger, der beabsichtige, eine Klage gegen den Beschluss, eine Geldbuße nicht zu anonymisieren, zu erheben, die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene zweimonatige Frist genommen.

Die angefochtene Vorschrift weiche von der zweimonatigen Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ab und gewähre der EZB die einseitige Befugnis, festzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitut eine Klage erheben müsse.

Während die EZB die Befugnis habe, eine Geldbuße zu veröffentlichen, müsse das betreffende Kreditinstitut vor dem Beschluss der EZB, die Geldbuße zu veröffentlichen, Klage erheben. Diese Situation bedeute für das Kreditinstitut eine unzumutbare Unsicherheit, die schließlich seine Fähigkeit, eine Klage zu erheben, beschränken könne und letztendlich sein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

Folglich verstoße Art. 18 Abs. 6 der SSM-Verordnung gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte.

Soweit die EZB der Klägerin ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf genommen habe, sei der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).