30.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/52


Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Buffalo-Boots/Kommission

(Rechtssache T-142/18)

(2018/C 152/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Buffalo-Boots GmbH (Hochheim am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, A. Willems und C. Zimmermann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 (1) gegen den in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und jedenfalls gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts in Art. 13 Abs. 2 EUV, da keine gültige Rechtsgrundlage gewählt worden sei.

2.

Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 266 AEUV, da die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien.

3.

Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) durch die Einführung eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von Schuhen „während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) und während der Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (4)“.

4.

Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036, da der Antidumpingzoll ohne eine neuerliche Bewertung des Unionsinteresses eingeführt worden sei; der Schluss, dass die Einführung des Antidumpingzolls im Interesse der Union liege, wäre jedenfalls offensichtlich falsch gewesen.

5.

Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).