4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/30


Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — De Esteban Alonso/Kommission

(Rechtssache T-138/18)

(2018/C 190/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fernando De Esteban Alonso (Saint-Martin-de-Seignanx, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Huglo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

das OLAF anzuweisen, den Vermerk vom 19. März 2003 in der Rechtssache Franchet und Byk/Commission (T-48/05) dem Gericht der Europäischen Union vollständig und ungekürzt vorzulegen;

die Europäische Kommission zur Zahlung eines — gegebenenfalls anzupassenden — Betrags von 1 102 291,68 Euro (eine Million einhundertzweitausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtundsechzig Cent) als Ersatz für ihm entstandene Schäden zu verurteilen, der wie folgt aufgeteilt werden soll:

60 000 Euro für den immateriellen Schaden, der dadurch entstanden sei, dass er nie zu den Tatsachen angehört worden sei, die zu den Verfahren gegen ihn geführt hätten;

für Schäden, die infolge des rechtswidrigen, ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Verhaltens der Europäischen Kommission durch das Betreiben unbegründeter und nicht beweisgestützter Verfahren entstanden seien:

39 293,38 Euro für den materiellen Schaden in Bezug auf die Anwaltskosten;

872,74 Euro für den materiellen Schaden in Bezug auf die Reisekosten;

500 000 Euro für den immateriellen Schaden hinsichtlich der unbestreitbaren Verletzung seines Ansehens und seiner Ehre;

500 000 Euro als Ersatz für den physischen und immateriellen Schaden durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustands;

2 125,56 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden in Bezug auf die Untersuchungs- und Behandlungskosten.

die Europäische Kommission, zur Zahlung von 3 000 Euro für nicht erstattungsfähige Kosten sowie zur Zahlung der gesamten Kosten zu verurteilen, vorbehaltlich von Anpassungen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf einen Klagegrund, mit dem er ein rechtswidriges Verhalten und schwerwiegende Fehler der Kommission rügt, da sie erstens den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens die Fürsorgepflicht und drittens die Grundsätze des Verteidigungsrechts nicht eingehalten und dadurch die Art. 41 und 48 der Charta der Grundrechte verletzt habe.