30.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/46


Klage, eingereicht am 28. Februar 2018 — Associazione — GranoSalus/Kommission

(Rechtssache T-125/18)

(2018/C 152/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Associazione Nazionale Granosalus — Liberi — Cerealicoltori & Consumatori (Associazione — GranoSalus) (Foggia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dalfino)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Dezember 2017 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Art. 168, 169 und 191 AEUV in Verbindung mit Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Verordnung (EG) Nr. 2009/1107, die Verordnung (EU) 2016/429 und die Verordnung (EU) 2013/1305 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geänderten Fassung, gegen die Richtlinie 98/83/EG und die Richtlinie (EU) 2015/1787; Verstoß gegen den Grundsatz der Vorsorge, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit und die Grundsätze des ordnungsgemäßen und korrekten Ablaufs und der Transparenz des Verwaltungsverfahrens; Ermessensüberschreitung durch Verfälschung der Tatsachen, unzureichende und nur scheinbare Sachverhaltsermittlung und Begründung; offensichtliche Unlogik, Annahme falscher Voraussetzungen und Umgehung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324.

Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend:

Verstoß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 gegen die von der Verordnung (EG) 2009/1107 zum Schutz der Gesundheit des Menschen, der Verbraucher, der Tiere und der Umwelt aufgestellten Grundsätze und Vorkehrungen;

Verstoß gegen den Grundsatz der Vorsorge und Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs;

Fehlende Untersuchung der Wirkungen von Glyphosat insbesondere auf Tiere und das Grundwasser und Verstoß gegen die von der Verordnung (EG) Nr. 2009/1107 vorgeschriebenen Verfahren;

Rechtswidrigkeit der Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324, da sie in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt seien, ohne dass ein Referenzrahmen vorgegeben werde.

2.

Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2324/2017 wegen Verletzung des Rechts auf Gesundheit der Gesellschafter von Granosalus und wegen Verstoß gegen die Ausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geänderten Fassung.

Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Klägerin Folgendes geltend:

Das Vorkommen von Glyphosat in Waren und Gütern des täglichen Gebrauchs belaste die Gesundheit der Gesellschafter von Granosalus als Unionsbürger und Verbraucher;

Die Verwendung von Glyphosat wirke sich auf die Vermarktung der Waren der Gesellschafter von Granosalus und auf die korrekte Anwendung der Wettbewerbsregeln im Gebiet der EU aus.