23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/55


Klage, eingereicht am 12. Februar 2018 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-95/18)

(2018/C 142/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den mit Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2017 (Az. D 318700) bekanntgegebenen Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2017 (Az. PE 610.437/BUR/Decision) über die Zurückweisung seiner Beschwerde zum Kollegium der Quästoren gegen den Beschluss des Generalsekretärs für nichtig zu erklären;

den am 6. Juli 2016 bekanntgegebenen Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2016, in dem festgestellt wurde, dass „ein Betrag von 275 984,23 Euro rechtsgrundlos an Herrn Bruno Gollnisch gezahlt wurde“ und der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag wiedereinzuziehen, insgesamt für nichtig zu erklären;

die in dem Schreiben des Generaldirektors Finanzen vom 6. Juli 2016 (Az. D 201920) enthaltene Bekanntgabe und die darin enthaltenen Maßnahmen zur Durchführung des vorgenannten Beschlusses insgesamt für nichtig zu erklären;

die ebenfalls vom Generaldirektor Finanzen unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-914 vom 5. Juli 2016 insgesamt für nichtig zu erklären;

ihm einen Betrag von 50 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zuzusprechen, der durch die vor dem Abschluss der Untersuchungen vorgebrachten unbegründeten Anschuldigungen, die Schädigung seines Rufs, die sehr erhebliche Störung seines privaten und politischen Lebens durch den angefochtenen Beschluss und die beachtliche Arbeitszeit, die er diesen Verfahren zu widmen gezwungen war, entstanden ist;

ihm ferner einen Betrag von 28 000 Euro für seine Aufwendungen zuzusprechen, die für Rechtsberatungshonorare, die Vorbereitung der vorliegenden Klage, Kopierkosten und die Kosten für die Einreichung dieser Klage und der beigefügten Unterlagen angefallen sind;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei speziell gegen den Beschluss des Präsidiums gerichtete Gründe.

1.

Verletzung mehrerer wesentlicher Formvorschriften durch den Beklagten beim Erlass des angefochtenen Beschlusses. Das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses habe seinen Anspruch auf Überprüfung seiner Sache durch eine unparteiische Instanz missachtet. Der Beklagte habe zudem seine Verteidigungsrechte verletzt. Ferner sei die angefochtene Entscheidung auf eine unrichtige Erklärung des Vertreters der Quästoren gestützt und ihre Begründung unzureichend, da in ihr verschiedene vom Kläger vorgebrachte Rügen nicht erörtert worden seien.

2.

Verfälschung von Tatsachen, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe.

Der Kläger macht ferner Gründe geltend, die er gegen den vor dem Präsidium des Parlaments angefochtenen Beschluss des Generalsekretärs vorgebracht hat, da das Präsidium den angefochtenen Beschluss bestätigt habe, ohne die von ihm vorgebrachten Argumente ordnungsgemäß berücksichtigt zu haben.

1.

Fehler im Verfahren zum Erlass der Entscheidung des Generalsekretärs aufgrund der Unzuständigkeit des Generalsekretärs, eines Verstoßes gegen Verteidigungsrechte, einer Beweislastumkehr, einer unzureichenden Begründung sowie des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

2.

Verletzung der Bürgerrechte der parlamentarischen Assistenten, diskriminierende Behandlung des Klägers, Ermessensmissbrauch, Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Abgeordneten und Fehlauffassung von der Rolle der örtlichen parlamentarischen Assistenten sowie Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.