16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/30


Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (CAFE DEL SOL)

(Rechtssache T-90/18)

(2018/C 134/43)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Castro Hermida)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gastro & Soul GmbH (Hildesheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke Café del Sol — Unionsmarke Nr. 6 104 608

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4.12.2017 in der Sache R 1096/2017-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch, der auf die dem Widerspruchführer gehörende prioritäre spanische Marke Nr. 2348110 in Klasse 42 der Internationalen Nomenklatur gestützt wird, begründet ist;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung dahin abzuändern, dass die von der deutschen Handelsgesellschaft Gastro & Soul GmbH eingereichte Anmeldung der Marke MUE Nr. 6 104 608 für „Dienstleistungen in Form der Verpflegung mit Speisen und Getränken, der vorübergehenden Beherbergung von Gästen und des Catering“ der Klasse 43 der Internationalen Nomenklatur wegen der Verwechslungsgefahr für den Verbraucher, die sich angesichts der ausgeprägten Zeichenähnlichkeit und der identischen Verwendungsbestimmung der einander gegenüberstehenden Marken aus deren Koexistenz ergibt, zurückgewiesen wird, oder, falls das Gericht dafür nicht zuständig sein sollte, die Sache mit der Auflage, den Widerspruch als begründet zu erachten, an die Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung aufzuheben, die wegen Abweichung vom Antrag und Verletzung seines Verteidigungsrechts und seines Anspruchs auf Rechtssicherheit angefochten wird, da ihm ausdrücklich die Möglichkeit verweigert wurde, im Rahmen der Beschwerde 1096/2017-4 eine vollständige Übersetzung der prioritären Widerspruchsmarke vorzulegen, und damit eines der grundlegenden Ziele, die die durch Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 in der Rechtssache T-549/15 verfügte Zurückverweisung der Sache an die Beschwerdekammern des EUIPO hatte, vereitelt wurde, und die Sache zur Heilung und entsprechenden Entscheidung über die Beschwerde erneut an die Beschwerdekammern des EUIPO zurückzuverweisen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.