23.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/52 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Alfamicro/Kommission
(Rechtssache T-64/18)
(2018/C 142/70)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Alfamicro — Sistema de Computadores — Sociedade Unipessoal, Lda (Cascais, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio und D. Pirra Xarepe)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2017) 8839 endg. der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Einziehung einer Forderung erstens hinsichtlich der Belastungsanzeige Nr. 3241507078 und zweitens hinsichtlich des übrigen Teils für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
1. |
Hinsichtlich des ersten Nichtigerklärungsbegehrens bringt die Klägerin vor, die Kommission habe sich insofern gerichtliche Befugnisse angemaßt, als sie die Entscheidung des Gerichts vom 14. November 2017 in der Rechtssache T-831/14, in der der Anspruch der Union wegen einer bestimmten Verpflichtung festgesetzt wurde, entgegen Art. 19 EUV und Art. 272 AEUV durch eine anderslautende Entscheidung ersetzt habe, die für diese Verpflichtung einen Vollstreckungstitel bilde. |
2. |
Bezüglich des zweiten Nichtigerklärungsbegehrens macht die Klägerin Folgendes geltend:
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(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. 2012, L 298, S. 1)