23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/52


Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Alfamicro/Kommission

(Rechtssache T-64/18)

(2018/C 142/70)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Alfamicro — Sistema de Computadores — Sociedade Unipessoal, Lda (Cascais, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio und D. Pirra Xarepe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2017) 8839 endg. der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Einziehung einer Forderung erstens hinsichtlich der Belastungsanzeige Nr. 3241507078 und zweitens hinsichtlich des übrigen Teils für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.

Hinsichtlich des ersten Nichtigerklärungsbegehrens bringt die Klägerin vor, die Kommission habe sich insofern gerichtliche Befugnisse angemaßt, als sie die Entscheidung des Gerichts vom 14. November 2017 in der Rechtssache T-831/14, in der der Anspruch der Union wegen einer bestimmten Verpflichtung festgesetzt wurde, entgegen Art. 19 EUV und Art. 272 AEUV durch eine anderslautende Entscheidung ersetzt habe, die für diese Verpflichtung einen Vollstreckungstitel bilde.

2.

Bezüglich des zweiten Nichtigerklärungsbegehrens macht die Klägerin Folgendes geltend:

Begründungsmangel, weil sich die Kommission auf die Behauptung beschränkt habe, es seien bestimmte systematische Fehler bei den Überprüfungen der nach der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Vereinbarung vorgenommenen Rechnungsführung festgestellt worden, ohne jedoch darzulegen, worin diese Fehler bestünden;

Rechtsfehler, weil die Kommission dadurch gegen Art. 135 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 (1) sowie gegen einen wesentlichen Grundsatz verwaltungsrechtlicher Verträge im Allgemeinen und öffentlicher Aufträge im Besonderen, nämlich die Unantastbarkeit der Entgeltklausel, verstoßen habe, dass sie die Ergebnisse einer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses vorgenommenen Rechnungsprüfung automatisch auf andere Vertragsverhältnisse übertragen habe.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. 2012, L 298, S. 1)