9.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/25 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Aeris Invest/SRB
(Rechtssache T-62/18)
(2018/C 123/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset, A. Sellés Marco, C. Iglesias Megías und A. Lois Perreau de Pinninck)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 28. November 2017 in der Sache 43/2017 sowie die bestätigende Entscheidung SRB/CM01/ARES(2017)4898090 vom 6. September 2017 für nichtig zu erklären; |
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dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend.
1. |
Der Beschluss SRB/ES/2017/01 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (im Folgenden: Beschluss über den Zugang) verstoße gegen Art. 90 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da er zum einen das Recht auf Zugang zu Dokumenten ultra vires regele und zum anderen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten einführe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht vorgesehen seien. Da ihre Rechtsgrundlage nach Art. 277 AEUV unanwendbar sei, sei die Entscheidung des Beschwerdeausschusses daher für nichtig zu erklären. |
2. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 296 AEUV, da sie sich darauf beschränke, ungenau und allgemein zu behaupten, dass die Verbreitung des vollständigen Texts des Abwicklungsplans 2016, des Abwicklungsbeschlusses und des Bewertungsberichts gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstießen. |
3. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da (i) die Politik der Abwicklung von Kreditinstituten keine gültige Ausnahme darstelle, um das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten einzuschränken, (ii) die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht erfüllt seien und (iii) es bei Abwägung der betroffenen Interessen geboten sei, Zugang zu den begehrten Dokumenten zu gewähren. |
4. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da die Gewährung eines vollständigen Zugangs zu dem Abwicklungsbeschluss, dem Bewertungsbericht und dem Abwicklungsplan 2016 (i) die geschäftlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen nicht beeinträchtige und (ii) in jedem Fall die Abwägung der betroffenen Interessen dafür spreche, Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. |
5. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 15 AEUV und Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da sie den Zugang zu Informationen verweigere, die nicht vom Berufsgeheimnis gedeckt seien, da (i) keine Vertraulichkeitsvermutung nach Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 339 AEUV bestehe und (ii) eine solche Vertraulichkeitsvermutung, selbst wenn sie bestünde, nicht anwendbar wäre, da die Dokumente begehrt würden, um im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verwendet zu werden. |
6. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses sei ermessensmissbräuchlich, da sie der Klägerin den vollständigen Zugang zum Abwicklungsplan 2016 mit der Behauptung verweigere, dass dieser „gänzlich von den Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 [der Entscheidung über den Zugang] gedeckt [sei]“, während in Wirklichkeit plausible Anzeichen dafür bestünden, dass mit dieser Verweigerung des Zugangs lediglich die Fehler, Lücken und Unzulänglichkeiten, die dieser Plan aufweise, verschleiert werden sollten. |