16.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/22 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Kleani/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-51/18)
(2018/C 134/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Efterpi Kleani (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Tassi)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017 (Referenznummer: 20172046), mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, das sie im Hinblick auf die Ausschreibung für freiberufliche Übersetzung in griechischer Sprache (Auftragsbekanntmachung: 2017/S 002-001564) eingereicht hatte, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der angefochtenen Entscheidung weder ein bestimmter Kriterienkatalog, der das für das Vergabeverfahren erforderliche Qualitätsniveau der Übersetzungen festlege, noch irgendeine Art von Korrekturblatt oder vergleichender Bericht, die aus Sicht des Beklagten hätten begründen können, warum die Probeübersetzung der Klägerin die Mindestpunktzahl nicht erreicht habe, beigefügt gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung sei daher nicht ordnungsgemäß begründet und das Auswahlverfahren sei nicht ausreichend transparent gewesen.