9.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/24 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — UZ/Parlament
(Rechtssache T-47/18)
(2018/C 123/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: UZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2017 aufzuheben, mit der gegen sie die Disziplinarstrafe der Zurückstufung von Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, nach Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, mit Wirkung vom 1. März 2017 verhängt wurde und ihre in der Besoldungsgruppe AD 13 erworbenen Verdienstpunkte auf null zurückgesetzt wurden; |
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die Entscheidung, ihren Antrag auf Beistand abzulehnen, aufzuheben; |
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dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen die Art. 3 und 22 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), da die Anstellungsbehörde die Klägerin weder im Hinblick auf ihre Entscheidung nach Art. 3 des Anhangs IX noch vor der Ablehnung ihres Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Status angehört habe. |
2. |
Verstoß gegen die Art. 9, 10 und 16 des Anhangs IX des Statuts, da die angefochtene disziplinarrechtliche Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und gegen die Klägerin eine Gesamtstrafe verhängt werde, die in Anhang IX des Statuts nicht vorgesehen sei, nämlich die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, die Streichung ihrer Verdienstpunkte und ihren Ausschluss von allen Führungsaufgaben. |
3. |
Rechtswidrige Tätigkeit des Disziplinarrats, da dieser nicht nur unzulässigerweise ohne vorherige Anhörung der Klägerin eingeschaltet worden sei, sondern auch während des gesamten Verfahrens die Verteidigungsrechte missachtet habe. |
4. |
Verstoß gegen Art. 24 des Statuts insbesondere dadurch, dass die Anstellungsbehörde die Klägerin nicht angehört habe, bevor sie deren Antrag auf Beistand abgelehnt habe. |