5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/22


Klage, eingereicht am 17. Januar 2018 — Activos e Inversiones Monterroso/SRB

(Rechtssache T-16/18)

(2018/C 083/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Activos e Inversiones Monterroso, S.L. (Pantoja, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rodríguez Bajón)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des SRB vom 8. November 2017 für nichtig zu erklären;

ihr gemäß den Ausführungen in der Klageschrift Akteneinsicht zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

1.

Der SRB habe in seinem Beschluss vom 8. November 2017 das allgemeine Recht auf Zugang zu Dokumenten, das jeder Bürger der Europäischen Union geltend machen könne, und das konkretere Recht auf Akteneinsicht eindeutig verwechselt, das nur von Beteiligten des Verfahrens ausgeübt werden könne, zu dem diese Akte gehöre. Die Ansicht des SRB, dass der Antragsteller auf der Grundlage beider Rechte Zugang zu derselben Dokumentenliste erhalten könne, sei rechtswidrig.

Es liege auf der Hand, dass sich das Recht auf Akteneinsicht vom Recht auf Zugang zu Dokumente unterscheide. Während Ersteres eines der Rechte sei, die zum „Recht auf eine gute Verwaltung“ gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehörten, sei Letzteres ein eigenständiges Recht, das einen viel allgemeineren Charakter habe und mit dem Grundsatz öffentlicher Transparenz zusammenhänge.

2.

Dieser Unterschied zwischen beiden Rechten bewirke, dass sich diese Rechte an verschiedene Personen richteten und verschiedener Reichweite seien, so dass das Recht auf Akteneinsicht nur von Beteiligten des fraglichen Verfahrens beantragt werden könne, während das allgemeine Recht auf Zugang zu Dokumenten jedem Bürger der Europäischen Union in Bezug auf die Dokumente der EU-Organe zuerkannt sei.

3.

Die verschiedene Reichweite dieser Rechte bedeute zwangsläufig, dass auch die jeweils für sie geltenden Ausnahmen verschieden seien. So sei eine der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, dass der Zugang „geschäftliche Interessen“ der betroffenen Unternehmen beeinträchtige, während das Recht auf Akteneinsicht dadurch beschränkt sei, dass durch seine Ausübung keine „Geschäftsgeheimnisse“ der am Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigt würden. Insofern unterscheide sich das „geschäftliche Interesse“, ein zweifellos weiter Begriff, vom „Geschäftsgeheimnis“, einem viel engeren Begriff, der sich auf die Gesamtheit der Erkenntnisse beziehe, über die ein bestimmtes Unternehmen verfüge, die einem ganz konkreten Personenkreis bekannt seien und deren Offenlegung dem Unternehmen schaden könne. In dieser Hinsicht müsse das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen mit den übrigen beteiligten Rechten wie dem Verteidigungsrecht abgewogen werden.

4.

Das Hinzutreten von Vertraulichkeit als eine der weiteren Ausnahmen, denen das Recht auf Akteneinsicht unterliege, müsse ebenfalls nachgewiesen werden und weise eine Reihe von Beschränkungen auf, die dergestalt zu berücksichtigen seien, dass man nicht automatisch auf die Vertraulichkeit zurückgreifen könne, um die Akteneinsicht zu verweigern, so dass die Anwendung dieser Ausnahme begründet werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

5.

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Fall komme es vor allem auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und folglich auf den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 an, wobei der SRB Art. 90 Abs. 4 und nicht Art. 90 Abs. 1 der Verordnung zu beachten habe.