Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Mai 2020 – Galletas Gullón/EUIPO – Intercontinental Great Brands (gullón TWINS COOKIE SANDWICH)
(Rechtssache T‑677/18)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke gullón TWINS COOKIE SANDWICH – Ältere Unionsbildmarke OREO – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001“
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1. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 23, 24) |
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2. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Koexistenz älterer Marken – Anerkennung eines gewissen Grades an Unterscheidungskraft einer Unionsmarke (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 30, 31) |
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3. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke – Bestimmung des dominanten Bestandteils oder der dominanten Bestandteile (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 34-36, 42, 45, 48) |
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4. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Bildmarken gullón TWINS COOKIE SANDWICH und OREO (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 50, 57-63, 118, 125, 126) |
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5. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Wertschätzung der Marke im Mitgliedstaat oder in der Union – Nachweis der Bekanntheit – Maßgeblichkeit der Kriterien betreffend die ernsthafte Benutzung der Marke für den Nachweis des Vorliegens einer Bekanntheit – Fehlen (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 69, 70, 77) |
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6. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Wertschätzung der Marke im Mitgliedstaat oder in der Union – Benutzung einer Marke in Verbindung mit einer anderen bekannten eingetragenen Marke (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 79-83) |
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7. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Vom Inhaber zu erbringende Nachweise – Nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 98-100) |
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8. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 102) |
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9. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 119-121, 128) |
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10. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund – Begriff (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 132, 133) |
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11. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Keine Bindung der Unionsinstanzen durch Entscheidungen der nationalen Behörden (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 140, 142-144) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2018 (Sache R 2378/2017‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Intercontinental Great Brands und Galletas Gullón
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Galletas Gullón, SA, trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Intercontinental Great Brands LLC im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind. |