Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 –
CA Consumer Finance/EZB

(Rechtssache T‑578/18)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Von der EZB gegen ein Kreditinstitut verhängte Geldbuße – Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Fortgesetzter Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen – Fahrlässige Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Höhe der Geldbuße – Begründungspflicht“

1. 

Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung

(vgl. Rn. 42)

2. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Pflicht zur Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden vor Einstufung eines Kapitalinstruments als Instrument der Kategorie 1 – Begriff der Zustimmung der zuständigen Behörden – Tragweite

(Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26 Abs. 3)

(vgl. Rn. 43-47, 52-57)

3. 

Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Auslegung des Unionsrechts – Richtlinien einer Verwaltungsbehörde – Verbindlichkeit – Fehlen

(Art. 19 EUV)

(vgl. Rn. 59)

4. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Fortgesetzter Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen – Fahrlässige Zuwiderhandlung – Begriff – Tragweite

(Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26 Abs. 3; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 18 Abs. 1)

(vgl. Rn. 65-70, 74-81)

5. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und die zu einer diese beschwerenden Maßnahme führen können – Grundsatz, der auch dann zu wahren ist, wenn es an einer Regelung für das fragliche Verfahren fehlt

(vgl. Rn. 89)

6. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Von der Europäischen Zentralbank (EZB) verhängte Geldbuße – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 22 Abs. 1; Verordnung Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, Art. 126)

(vgl. Rn. 94-98)

7. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Unzureichende Begründung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

(Art. 263 und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 110, 111)

8. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Von der Europäischen Zentralbank verhängte Geldbuße – Höhe – Ermessen der Europäischen Zentralbank – Begründungspflicht – Umfang – Beschluss, der hinsichtlich der angewandten Methodologie und der zur Bestimmung der Höhe der Sanktion berücksichtigten Gesichtspunkte nicht hinreichend genau ist – Heilung im streitigen Verfahren – Unzulässigkeit – Unzureichende Begründung

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 18 Abs. 1 und 3)

(vgl. Rn. 116-126, 130-141)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der EZB vom 16. Juli 2018, der in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) erlassen wurde und mit dem gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 200000 Euro wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, sowie Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6) vorgesehenen Eigenmittelanforderungen verhängt wurde

Tenor

1. 

Der Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 16. Juli 2018 wird für nichtig erklärt, soweit darin eine Geldbuße in Höhe von 200000 Euro gegen CA Consumer Finance verhängt wird.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

CA Consumer Finance trägt ihre eigenen Kosten.

4. 

Die EZB trägt ihre eigenen Kosten.