Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 –
CA Consumer Finance/EZB
(Rechtssache T‑578/18)
„Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Von der EZB gegen ein Kreditinstitut verhängte Geldbuße – Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Fortgesetzter Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen – Fahrlässige Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Höhe der Geldbuße – Begründungspflicht“
1. |
Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung (vgl. Rn. 42) |
2. |
Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Pflicht zur Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden vor Einstufung eines Kapitalinstruments als Instrument der Kategorie 1 – Begriff der Zustimmung der zuständigen Behörden – Tragweite (Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26 Abs. 3) (vgl. Rn. 43-47, 52-57) |
3. |
Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Auslegung des Unionsrechts – Richtlinien einer Verwaltungsbehörde – Verbindlichkeit – Fehlen (Art. 19 EUV) (vgl. Rn. 59) |
4. |
Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Fortgesetzter Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen – Fahrlässige Zuwiderhandlung – Begriff – Tragweite (Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26 Abs. 3; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 18 Abs. 1) (vgl. Rn. 65-70, 74-81) |
5. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und die zu einer diese beschwerenden Maßnahme führen können – Grundsatz, der auch dann zu wahren ist, wenn es an einer Regelung für das fragliche Verfahren fehlt (vgl. Rn. 89) |
6. |
Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Von der Europäischen Zentralbank (EZB) verhängte Geldbuße – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 22 Abs. 1; Verordnung Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, Art. 126) (vgl. Rn. 94-98) |
7. |
Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Unzureichende Begründung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens (Art. 263 und 296 AEUV) (vgl. Rn. 110, 111) |
8. |
Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Von der Europäischen Zentralbank verhängte Geldbuße – Höhe – Ermessen der Europäischen Zentralbank – Begründungspflicht – Umfang – Beschluss, der hinsichtlich der angewandten Methodologie und der zur Bestimmung der Höhe der Sanktion berücksichtigten Gesichtspunkte nicht hinreichend genau ist – Heilung im streitigen Verfahren – Unzulässigkeit – Unzureichende Begründung (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 18 Abs. 1 und 3) (vgl. Rn. 116-126, 130-141) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der EZB vom 16. Juli 2018, der in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) erlassen wurde und mit dem gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 200000 Euro wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, sowie Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6) vorgesehenen Eigenmittelanforderungen verhängt wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 16. Juli 2018 wird für nichtig erklärt, soweit darin eine Geldbuße in Höhe von 200000 Euro gegen CA Consumer Finance verhängt wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
CA Consumer Finance trägt ihre eigenen Kosten. |
4. |
Die EZB trägt ihre eigenen Kosten. |