Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Mai 2020 – YG/Kommission

(Rechtssache T‑518/18)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2017 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern – Vergleich der Verdienste – Gleichbehandlung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“

1. 

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff

(Beamtenstatut, Art.45)

(vgl. Rn. 33, 34, 36, 37, 49, 55)

2. 

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Umfang – Berücksichtigung der Beurteilungen

(Beamtenstatut, Art.45)

(vgl. Rn. 35)

3. 

Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Zurückweisung – Begründungspflicht – Umfang – Unzureichende Begründung – Heilung im streitigen Verfahren – Voraussetzungen

(Art. 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Beamtenstatut, Art.25 Abs. 2, 45 und 90 Abs. 2)

(vgl. Rn. 41, 58-61)

4. 

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten – Verhalten eines Organs, das zur Erhebung der Klage beigetragen hat

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 Abs. 2)

(vgl. Rn. 69, 70)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. November 2017, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht zu befördern

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.