Rechtssache T-219/18

Piaggio & C. SpA

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. September 2019

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kleinkraftrad darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Informierter Benutzer – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 – Keine Verwendung einer nicht eingetragenen älteren nationalen dreidimensionalen Marke im eingetragen Geschmacksmuster – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 – Keine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes im eingetragenen Geschmacksmuster – Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002“

  1. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Kontext und Zielsetzung der betreffenden Regelung als Bezugsgrundlage

    (vgl. Rn. 30)

  2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Schutzvoraussetzungen – Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Gesamteindruck darf sich nicht wesentlich unterscheiden

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 31-35)

  3. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Schutzvoraussetzungen – Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Bestimmung des Gesamteindrucks im Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern jeweils für sich genommen

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 46)

  4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Darstellung eines Motorrollers

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 41-45, 49-63)

  5. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Schutzvoraussetzungen – Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Gesamtbeurteilung sämtlicher Bestandteile, die das ältere Geschmacksmuster aufweist

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 47, 48)

  6. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster – Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft – Maßgebliche Verkehrskreise

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

    (vgl. Rn. 67)

  7. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster – Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft – Verwechslungsgefahr

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

    (vgl. Rn. 86)

  8. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes – Recht des Mitgliedstaats, in dem die Modalitäten für Erwerb und Nachweis des Urheberrechts festgelegt werden

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 3; Verordnung Nr. 2245/2002 der Kommission, Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii)

    (vgl. Rn. 99)

Zusammenfassung

In seinem Urteil vom 24. September 2019, Piaggio & C./EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group (Kleinkrafträder) (T-219/18), hat das Gericht die Bedeutung und die Begriffe im Zusammenhang mit drei der in Art. 25 der Verordnung Nr. 6/2002 dargelegten Nichtigkeitsgründe für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geklärt, nämlich erstens die fehlende Eigenart eines Geschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung in Verbindung mit deren Art. 6, zweitens die Verwendung eines älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem Geschmacksmuster im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 und drittens die Verwendung eines Werkes, das nach dem Urheberrecht geschützt ist, in einem Geschmacksmuster nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung.

Das Gericht hat die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, die den Antrag der Piaggio & C. SpA auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters in Form eines Motorrollers zurückgewiesen hatte.

Was zunächst die fehlende Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung betrifft, soweit Piaggio & C. das ältere Geschmacksmuster „Vespa LX“ geltend gemacht hatte, hat das Gericht entschieden, dass die Beschwerdekammer mit der Auffassung, dass das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, und mit der Schlussfolgerung, dass es dem angegriffenen Geschmacksmuster im Hinblick auf das ältere Geschmacksmuster nicht an Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 fehle, keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

Insoweit hat das Gericht als Erstes festgestellt, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass der Umstand, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster mehrere gemeinsame Elemente und eine sehr ähnliche allgemeine Form aufweisen, belege, dass das angegriffene Geschmacksmuster in Bezug auf das ältere Geschmacksmuster den Gesamteindruck eines „déjà-vu“ hervorrufe.

Zweitens hat das Gericht festgehalten, dass die von der Beschwerdekammer zutreffend festgestellten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern, die auch die von der Klägerin als unterscheidungskräftige Merkmale des älteren Geschmacksmusters angeführten Elemente betreffen, für den informierten Benutzer wahrnehmbar sind und unabhängig von der Perspektive, unter der er diese Geschmacksmuster betrachtet, den von ihnen bei ihm hervorgerufenen Gesamteindruck beeinflussen.

Als Drittes hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdekammer, die nicht an die Tatsachenwürdigungen der Nichtigkeitsabteilung gebunden ist, rechtlich hinreichend die Gründe erläutert hat, aus denen sie nach der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde und einer objektiven technischen Beurteilung der Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern zu anderen Schlussfolgerungen als die Nichtigkeitsabteilung gelangt ist.

Was des Weiteren den Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e anbelangt, hat das Gericht entschieden, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Verwechslungsgefahr einschließlich der Gefahr der gedanklichen Verbindung bestehe, auf deren Grundlage Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 anwendbar wäre.

Insoweit hat das Gericht entschieden, dass der Durchschnittsverbraucher, der eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, zum einen aufgrund des von der älteren Marke - die von Piaggio & C. geltend gemacht wurde und die in der auch vom älteren Geschmacksmuster geschützten dreidimensionalen Form eines Motorrollers besteht - hervorgerufenen visuellen Gesamteindrucks, der sich von dem vom angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufenen unterscheidet, und zum anderen aufgrund der Bedeutung, die dem Design bei seiner Auswahl zukommt, trotz der Identität der betroffenen Erzeugnisse ausschließen wird, dass die ältere Marke im angegriffenen Geschmacksmuster verwendet wird.

Insbesondere hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Durchschnittsverbraucher, der kein Sachkundiger mit profunden technischen Fertigkeiten ist, bei der Betrachtung der durch die ältere Marke geschützten dreidimensionalen Form des Motorrollers und der des angegriffenen Geschmacksmusters auch dann, wenn er eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, weder in der Lage ist, spontan die X-Form zwischen der Heckverkleidung und dem Bereich unterhalb des Sitzes oder die umgekehrte Ω-Form zwischen dem Bereich unterhalb des Sitzes und dem Beinschild wahrzunehmen, noch ohne Weiteres die Pfeilform des Beinschilds zu erkennen. Was den Rumpf anbelangt, wird er eher den Unterschied zwischen der sich verjüngenden Rumpfform der älteren Marke und der eher einem Halbkreis ähnelnden Rumpfform des angegriffenen Geschmacksmusters bemerken. Ganz allgemein wird der Durchschnittsverbraucher, der eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die die durch die ältere Marke geschützte dreidimensionale Form des Motorrollers kennzeichnen, visuell anders wahrnehmen als den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild des angegriffenen Geschmacksmusters.

Schließlich hat das Gericht entschieden, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen festgestellt hat, dass das durch das italienische und das französische Urheberrecht geschützte, dem älteren Geschmacksmuster entsprechende Motorroller-Modell nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 unerlaubt in dem angegriffenen Geschmacksmuster verwendet werde.

Insoweit hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage des italienischen Urheberrechts in dem angegriffenen Geschmacksmuster keine Verwendung des künstlerischen und schöpferischen Kerns, der aus den dem älteren Geschmacksmuster entsprechenden Formmerkmalen des Motorroller-Modells besteht, festgestellt werden kann. Zwischen der Heckverkleidung und dem Bereich unterhalb des Sitzes sowie zwischen diesem Bereich unterhalb des Sitzes und dem Beinschild weist das angegriffene Geschmacksmuster nämlich eher eckige Konturen auf. Sein spitzes Beinschild ähnelt bis zum Kotflügel eher einer „Krawatte“ als einem Pfeil. Anders als die Tropfenform des Rumpfes des älteren Geschmacksmusters hat der Rumpf des angegriffenen Geschmacksmusters keine sich verjüngende Form.

Zudem finden sich nach Ansicht des Gerichts das spezifische Gesamterscheinungsbild und die besondere, einen „rundlichen, femininen ‚Vintage-Charakter‘“ aufweisende Form des älteren Geschmacksmusters nicht im angegriffenen, durch gerade Linien und Ecken gekennzeichneten Geschmacksmuster wieder, so dass der Eindruck, der von dem Werk, das dem älteren Geschmacksmuster entspricht, hervorgerufen wird, und der vom angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufene Eindruck unterschiedlich sind.