Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

9. September 2020(*)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Beiträge zum Einlagensicherungssystem oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds durch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen – Der EZB übertragene Aufgaben – Aufsichtsbefugnisse der EZB – Art. 4 Abs. 1 Buchst. f sowie Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Den Abzug der aggregierten Restbeträge der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital anordnende Maßnahme – Keine Einzelfallprüfung“

In den Rechtssachen T‑150/18 und T‑345/18,

BNP Paribas mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon,

Klägerin,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou, R. Bax und F. Bonnard als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2017-R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/248 der EZB vom 19. Dezember 2017, des Beschlusses ECB-SSM-2018-FRBNP-17 der EZB vom 26. April 2018 und des Beschlusses ECB-SSM-2019-FRBNP-12 der EZB vom 14. Februar 2019

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter E. Buttigieg in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, F. Schalin (Berichterstatter), B. Berke, der Richterin M. J. Costeira und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Nach der Finanzkrise von 2008, die zur Krise des Euro-Währungsgebiets geführt hatte, wurde ein neuer rechtlicher Rahmen zur Gewährleistung der Stabilität und Sicherheit des Bankensektors in der Europäischen Union geschaffen, der die Wirtschafts- und Währungsunion sowie den Binnenmarkt ergänzte. Dieser neue Rahmen besteht aus einem einheitlichen Regelungswerk, das in gleicher Weise für die Kreditinstitute aller betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Die Bankenunion beruht auf drei Säulen: einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus, einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einem Europäischen Einlagensicherungssystem.

2        Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6) gehören zu dem oben in Rn. 1 genannten einheitlichen Regelungswerk und bilden zusammen den rechtlichen Rahmen für den Bankensektor, den Rahmen für die Aufsichtsmaßnahmen und die für die Kreditinstitute und die Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsregeln. Die Verordnung Nr. 575/2013 bestimmt, dass die Kreditinstitute einen bestimmten Anteil an Eigenmitteln entsprechend ihrem Risikoprofil besitzen müssen. Zu diesen Eigenmitteln gehört das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET 1), d. h. diejenigen Eigenmittel, die die Kontinuität der Tätigkeiten eines Kreditinstituts gewährleisten und Insolvenzen verhindern sollen.

3        Die in der Verordnung Nr. 575/2013 festgelegten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch Einzelregelungen ergänzt, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden im Rahmen der ständigen Aufsicht, die sie über jedes Kreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut ausüben, Entscheidungen treffen müssen.

4        Der durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) eingeführte einheitliche Aufsichtsmechanismus (die erste oben in Rn. 1 genannte Säule der Bankenunion) soll die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute gewährleisten. Die Verordnung überträgt der Europäischen Zentralbank (EZB) die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in ihrem Art. 4 Abs. 1 genannten Aufsichtsaufgaben. Nach Art. 6 der Verordnung nimmt die EZB ihre Aufgaben innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist insbesondere für die Aufsicht über die als „bedeutend“ eingestuften Kreditinstitute der Eurozone zuständig.

5        Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013 hat die EZB zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben das einschlägige Unionsrecht anzuwenden und ihre Beschlüsse unter Beachtung „aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV,“ zu erlassen; dabei „unterliegt sie insbesondere den von der EBA [Europäische Bankenaufsichtsbehörde] ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung … Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, dem Artikel 16 der genannten Verordnung sowie den Bestimmungen jener Verordnung zum von der EBA im Einklang mit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Aufsichtshandbuch“.

6        Die zuständigen Behörden sind nach Art. 97 der Richtlinie 2013/36 verpflichtet, einen Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) zu schaffen, um insbesondere festzustellen, „ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten“.

7        Außerdem erließ die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 12) errichtet wurde, am 19. Dezember 2014 gemäß Art. 107 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36 Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (EBA/GL/2014/13).

8        Der einheitliche Abwicklungsmechanismus (der zu der zweiten oben in Rn. 1 genannten Säulen gehört) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) geschaffen. Er sieht die Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsfonds vor, zu dessen Finanzierung die Kreditinstitute beitragen müssen. Zu dem einschlägigen rechtlichen Rahmen gehört ferner die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190). Diese enthält eine besondere Regelung über Präventionsmaßnahmen und Managementmaßnahmen betreffend den Ausfall von Banken. Sie verpflichtet namentlich jeden Mitgliedstaat zur Schaffung eines Mechanismus der Finanzierung der Abwicklung auf nationaler Ebene, d. h. eines nationalen Abwicklungsfonds, zu dessen Finanzierung die Kreditinstitute des betreffenden Mitgliedstaats beitragen müssen.

9        Die dritte Säule der Bankenunion (siehe oben, Rn. 1), nämlich die Schaffung eines europäischen Einlagensicherungssystems, ist noch nicht vollendet. Allerdings wurde die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme erlassen (ABl. 2014, L 173, S. 149), die den Schutz der Einleger durch die Einführung eines in jedem Mitgliedstaat vorfinanzierten Sicherungssystems verbessern soll. Dieses System garantiert jedem Einleger den Schutz seiner Ersparnisse bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 Euro.

10      Was die Finanzierung des einheitlichen Abwicklungsfonds und der Einlagensicherungssysteme, die im Rahmen der zweiten und der dritten Säule eingerichtet wurden, betrifft, können die Beiträge, die die Kreditinstitute an den einheitlichen Abwicklungsfonds und das Einlagensicherungssystem erbringen müssen, entweder durch eine sofortige Zahlung oder im Wege einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung entrichtet werden.

11      Nach Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichten sich die Kreditinstitute, die sich dafür entscheiden, ihre Beiträge durch den Rückgriff auf eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung zu erbringen, dazu, ihren Beitrag zum einheitlichen Abwicklungsfonds und zum Einlagensicherungssystem auf erste Aufforderung zu entrichten.

12      Nach Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sein, die nicht durch Rechte Dritter belastet (und für die Abwicklungsbehörden oder das Einlagensicherungssystem frei verfügbar) sind und kurzfristig liquidiert werden können. Dieses Erfordernis findet sich ebenfalls in Art. 103 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 und in Art. 13 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44). In der Praxis erfolgt die Sicherung, wie sich aus einem Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses von 2016 und aus den französischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49 ergibt, in Form der Bareinzahlung eines Betrags, der dem der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung entspricht und den Abwicklungsbehörden oder dem Einlagensicherungssystem zur freien Verfügung steht.

13      Schließlich erließ die EBA am 11. September 2015 Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/49 (EBA/GL/2015/09) (im Folgenden: Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen).

14      In diesen Leitlinien, an die sich die EZB ihren Erklärungen zufolge hält, wird bestätigt, dass die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen unter bestimmten Umständen Aufsichtsmaßnahmen unterliegen können. In den Nrn. 31 bis 33 dieser Leitlinien heißt es nämlich:

„31. Die aufsichtsrechtliche Behandlung von Zahlungsverpflichtungen sollte darauf ausgerichtet sein, gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen und die prozyklischen Auswirkungen solcher Verpflichtungen, je nach buchhalterischer Behandlung, abzuschwächen.

32. Ergibt sich im Rahmen der buchhalterischen Behandlung, dass die Zahlungsverpflichtung vollständig (als Verbindlichkeit) in der Bilanz oder die Sicherheitsvereinbarung vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird, sollte keine Notwendigkeit bestehen, eine aufsichtsrechtliche Behandlung mit dem Ziel, die prozyklischen Auswirkungen abzuschwächen, einzuleiten.

33. Ergibt sich im Rahmen der buchhalterischen Behandlung jedoch, dass die Zahlungsverpflichtung und die Sicherheitsvereinbarung nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Überwachungsprozesses (SREP) die Risiken prüfen, die sich für die Kapital- und Liquiditätsposition eines Kreditinstituts ergäben, sollte das Einlagensicherungssystem bestimmen, dass das Institut seine Zahlungsverpflichtung mittels Barzahlung leisten muss, und entsprechende Maßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass die prozyklischen Auswirkungen durch zusätzliche Kapital-/Liquiditätsanforderungen abgeschwächt werden.“

 Sachverhalt

15      Die klagende BNP Paribas ist ein bedeutendes Unternehmen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 und unterliegt seit dem 4. November 2014 der direkten Aufsicht der EZB.

16      Am 14. September 2017 übersandte die EZB der Klägerin nach Abschluss des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) den Entwurf eines Beschlusses, der sich u. a. auf die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung bezog. Dieser Entwurf enthielt u. a. eine Aufsichtsanforderung, wonach die aggregierten Restbeträge der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen von dem harten Kernkapital abzuziehen seien. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich zu diesem Entwurf zu äußern.

17      Die Klägerin übersandte ihre Erklärungen am 29. September 2017.

18      Am 19. Dezember 2017 erließ die EZB den Beschluss ECB/SSM/2017-R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/248 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 der Verordnung Nr. 1024/2013, in dem sie anordnete, die kumulierten Beträge der zugunsten der Einlagensicherungssysteme oder der Abwicklungsfonds eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital abzuziehen (im Folgenden: Beschluss vom 19. Dezember 2017).

19      Die Klägerin beantragte die Überprüfung des Beschlusses vom 19. Dezember 2017 beim administrativen Überprüfungsausschuss der EZB. Dieser gab am 19. März 2018 eine Stellungnahme ab.

20      Am 26. April 2018 beschloss die EZB aufgrund der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses, den Beschluss vom 19. Dezember 2017 durch den Beschluss ECB-SSM-2018-FRBNP-17 (im Folgenden: Beschluss vom 26. April 2018) zu ersetzen. Der die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffende Abschnitt des Beschlusses blieb unverändert.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 19. Dezember 2017 erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑150/18 in das Register eingetragen worden.

22      Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑150/18 sind am 30. Mai, am 7. September und am 24. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

23      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 26. April 2018 erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑345/18 in das Register eingetragen worden.

24      Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑345/18 sind am 26. Juli, am 20. September und am 5. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

25      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht die Rechtssachen T‑150/18 und T‑345/18 gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

26      Die Klägerin hat am 23. April 2019 nach Erlass des Beschlusses ECB-SSM-2019-FRBNP-12 der EZB vom 14. Februar 2019, der mit Wirkung vom 1. März 2019 an die Stelle des Beschlusses vom 26. April 2018 trat und die gleiche Abzugsmaßnahme vorsah (im Folgenden: Beschluss vom 14. Februar 2019), bei der Kanzlei des Gerichts einen Anpassungsschriftsatz eingereicht, in dem sie aus denselben Gründen, die sie in der Klageschrift gegen den Beschluss vom 26. April 2018 geltend gemacht hatte, ebenfalls die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 14. Februar 2019 beantragt hat.

27      Der Präsident des Gerichts hat die vorliegenden Rechtssachen durch Entscheidung vom 23. April 2019 einem neuen Berichterstatter zugewiesen, der der Zweiten Kammer angehört.

28      Die EZB hat am 17. Mai 2019 Erklärungen zu dem Anpassungsschriftsatz abgegeben und beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

29      Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

30      Mit Beschluss vom 5. August 2019 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer die Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

31      Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. September 2019 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

32      In der Rechtssache T‑150/18 beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

–        die Nrn. 9.1 bis 9.3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2017 für nichtig zu erklären,

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

33      In der Rechtssache T‑150/18 beantragt die EZB,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

34      In der Rechtssache T‑345/18 beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

–        die Nrn. 9.1 bis 9.3 des Beschlusses vom 26. April 2018 für nichtig zu erklären,

–        die Nrn. 8.1 bis 8.4 des Beschlusses vom 14. Februar 2019 für nichtig zu erklären,

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

35      In der Rechtssache T‑345/18 beantragt die EZB,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Die angefochtenen Beschlüsse

36      Wie sich aus den vorstehenden Rn. 18, 20 und 26 ergibt, wies die EZB die Klägerin durch den Beschluss vom 19. Dezember 2017, den Beschluss vom 26. April 2018 und den Beschluss vom 14. Februar 2019 (im Folgenden: die angefochtenen Beschlüsse) an, vom harten Kernkapital einen Betrag in Höhe des Betrages der zugunsten der Einlagensicherungssysteme oder der Abwicklungsfonds eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen abzuziehen.

37      In den angefochtenen Beschlüssen betonte die EZB die Notwendigkeit, eine solide Abdeckung der Risiken sicherzustellen, die die als außerbilanzielle Posten behandelten unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen für die Klägerin mit sich gebracht hätten. In Nr. 8.2 des Beschlusses vom 14. Februar 2019 präzisierte sie den abzuziehenden Betrag durch die Anwendung folgender Formel: CET1aj = CET1non aj – c. In dieser Formel bezeichnete „CET1aj“ das harte Kernkapital des betreffenden der Aufsicht unterliegenden Unternehmens nach der Anpassung, „CET1non aj“ das harte Kernkapital dieses Unternehmens vor der Anpassung und „c“ den tatsächlichen Wert der belasteten Vermögenswerte des betreffenden der Aufsicht unterliegenden Unternehmens oder der von ihm zur Sicherung der aggregierten Restbeträge der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gestellten Barsicherheit oder, falls er betragsmäßig geringer als der vorgenannte Wert sein sollte, den nominellen Betrag der gesamten durch diese garantierten Restbeträge der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen dieses Unternehmens.

38      Insoweit stützte sich die EZB, wie aus Nr. 8.3 des Beschlusses vom 14. Februar 2019 hervorgeht, auf folgende Gründe:

„[D]ie für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gestellten Barsicherheiten sind nicht verfügbar, bis die Zahlung auf Aufforderung der Abwicklungsbehörde oder des Einlagensicherungssystems erfolgt:

–        Erfolgt eine solche Zahlung, so werden die Restbeträge der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als Aufwand zulasten des harten Kernkapitals in Ansatz gebracht, was bedeutet, dass die gestellten Barsicherheiten erst verfügbar werden, wenn die Barzahlung bereits Auswirkungen auf das harte Kernkapital gehabt hat;

–        erfolgt eine solche Zahlung nicht, so wird die Abwicklungsbehörde oder das Einlagensicherungssystem die gestellten Barsicherheiten nutzen, was unmittelbare negative Auswirkungen auf das harte Kernkapital hat.

Folglich […] sind die Barsicherheiten niemals verfügbar, um die Verluste abzudecken, die das der Aufsicht unterliegende Unternehmen regelmäßig erleiden könnte. Ferner sind sowohl die Abwicklungsbehörde als auch das Einlagensicherungssystem befugt, die Erfüllung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen zu verlangen, wenn gegen ein bestimmtes Kreditinstitut ein Abwicklungs- oder Liquidierungsverfahren eingeleitet wurde, so dass eine Zahlung der Restbeträge der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in bar als Verlust verbucht wird, der negative Auswirkungen auf das harte Kernkapital hat, was in einer Stresssituation mit möglichen prozyklischen Wirkungen geschehen kann. Somit ist davon auszugehen, dass der Betrag, für den Barsicherheiten gestellt werden, für die Abdeckung der Verluste des betreffenden Kreditinstituts nicht zur Verfügung steht. Dies lässt gegenwärtig das harte Kernkapital des der Aufsicht unterliegenden Unternehmens nicht erkennen und vermittelt daher keinen genauen Überblick über seine tatsächliche finanzielle Solidität und die Risiken, die für es bei einem Rückgriff auf die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen bestehen.“

39      Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschluss vom 14. Februar 2019 im Wesentlichen mit den Beschlüssen vom 19. Dezember 2017 und vom 26. April 2018 übereinstimmt, was den verfügenden Teil und die dafür angeführten Gründe betrifft.

40      Die EZB kam zu dem Ergebnis, dass der Rückgriff auf die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen zu der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 beschriebenen Situation führe und dass sie zur Lösung dieses Problems in Ausübung der ihr durch Art. 16 Abs. 3 Buchst. d dieser Verordnung eingeräumten Befugnisse jedem Adressaten dieser Beschlüsse eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung seiner Eigenmittel habe vorschreiben können.

 Rechtliche Würdigung

41      Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage angehört worden waren, hat das Gericht die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

42      Die Klägerin stützt die vorliegende Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse auf vier Gründe: Erstens fehle es an der Rechtsgrundlage, denn die auferlegte Aufsichtsanforderung der EZB habe eine allgemeine Tragweite, während nur der Gesetzgeber die Befugnis dazu besitze. Zweitens liege ein Rechtsirrtum vor, der auf einer unrichtigen Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts, die den Rückgriff auf die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen ermöglichten, beruhe und dazu führe, dass diese Vorschriften ihre praktische Wirksamkeit verlören. Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend. Der vierte Klagegrund wird auf einen Beurteilungsfehler und auf die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützt.

43      Der erste Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Rechtsgrundlage geltend gemacht wird, besteht aus zwei Rügen. Mit der ersten Rüge beanstandet die Klägerin im Wesentlichen, dass die angefochtenen Beschlüsse im Hinblick auf die Vorschriften, die die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgabe der EZB regelten, eine neue Aufsichtsanforderung mit allgemeiner Tragweite enthielten. Dabei habe die EZB keine Bewertung der Solvabilitäts- und Liquiditätsrisiken der Klägerin vorgenommen und ihr Risikoprofil nicht beurteilt.

44      Die zweite Rüge geht dahin, dass die EZB die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehenen Befugnisse überschritten habe. Erstens habe sie Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 dadurch verletzt, dass sie nicht belegt habe, inwiefern die von der Klägerin angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisteten; die EZB habe vielmehr nur eine Reihe allgemeiner und ungenauer Gründe aufgezählt. Zweitens weist die Klägerin auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1024/2013 hin, wonach die EZB gegenüber den Kreditinstituten nur dann besondere zusätzliche Eigenmittelanforderungen festlegen könne, wenn diese Befugnisse nach den Bestimmungen der betreffenden Verordnungen und der Richtlinie 2013/36 ausdrücklich den zuständigen Behörden zustünden. Es gebe jedoch keine Bestimmung, die es den zuständigen Behörden gestatte, besondere zusätzliche Eigenmittelanforderungen durch einen pauschalen Abzug von außerbilanziellen Posten festzulegen. Der vollständige und endgültige Abzug der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen sei nämlich in den anwendbaren Vorschriften nicht vorgesehen. Abzüge vom Eigenkapital seien nur in Art. 36 der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehen. Drittens dürfe ein Abzug nach Art. 104 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/36 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 jedenfalls nur für Aktiva, nicht dagegen für außerbilanzielle Posten vorgenommen werden. Die Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) sähen die Möglichkeit vor, zusätzliche Eigenmittelanforderungen festzulegen, indem von Instituten verlangt werde, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, oder indem ihnen gemäß Art. 104 der Richtlinie 2013/36 eine bestimmte Behandlung der in ihrer Bilanz verbuchten Aktiva vorgeschrieben werde.

45      Die EZB wendet sich gegen diesen Klagegrund. Auf die erste Rüge entgegnet sie, sie habe keine neue und allgemeine Regel aufgestellt; die aufsichtliche Behandlung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen sei den Vorschriften, die diese regelten (der Richtlinie 2014/49 und der Verordnung Nr. 806/2014) fremd. Die angefochtenen Beschlüsse seien im Rahmen des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1024/2013 definierten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung unter Beachtung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der genannten Verordnung erlassen worden. In diesem Zusammenhang bestreitet die EZB, keine Einzelfallprüfung vorgenommen zu haben, und macht geltend, die Höhe des Eigenkapitals habe keinen Einfluss auf das Bestehen des Risikos, das die angefochtenen Beschlüsse rechtfertige, denn dieses Risiko bestehe darin, dass das tatsächlich verfügbare harte Kernkapital es der Klägerin nicht erlaube, ein Risiko in derjenigen Höhe abzudecken, die von dem in ihrer Bilanz ausgewiesenen harten Kernkapital abgedeckt werden müsse.

46      Im Übrigen handele es sich bei den angefochtenen Beschlüssen nur um ein Bündel von Einzelentscheidungen, die allein an ihre Adressaten gerichtet seien, bestimmte Anforderungen für jedes Unternehmen festlegten und für jedes von ihnen verschiedene Wirkungen hätten. Ferner müssten die Maßnahmen, da die Kreditinstitute denselben Risiken ausgesetzt seien, logischerweise dieselbe Formulierung enthalten.

47      Was die zweite Rüge angeht, bestreitet die EZB, die ihr von den Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse überschritten zu haben, und macht geltend, sie habe ihre Befugnisse ordnungsgemäß ausgeübt, um es dem Kreditinstitut zu ermöglichen, die Risiken, denen es ausgesetzt gewesen sei, ordnungsgemäß abzudecken. Die in Rede stehende Maßnahme beruhe auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB. Tatsächlich habe die Prüfung der individuellen Situation der Klägerin gezeigt, dass bestimmte Risiken, denen diese ausgesetzt gewesen sei, nicht ordnungsgemäß abgedeckt gewesen seien. Schon allein diese Feststellung zeige, dass sich die Klägerin in einer der in diesem Artikel beschriebenen Situationen befunden habe, und rechtfertige, dass ihr eine Abhilfemaßnahme auferlegt worden sei.

48      Außerdem gestatte es Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 der EZB, Instituten „eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva“ vorzuschreiben, und der Abzug von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen stelle eine solche Behandlung dar. Deshalb gehe, da die Abzugsmaßnahme zu der zweiten Säule gehöre, der Hinweis der Klägerin auf Art. 36 der Verordnung Nr. 575/2013 und auf die in diesem enthaltene Aufzählung der Abzüge vom harten Kernkapital ins Leere. Schließlich könnten die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin als außerbilanzielle Posten Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen sein. Die EZB nimmt insoweit u. a. auf die EBA-Leitlinien Bezug, wonach sie geeignete Maßnahmen ergreifen müsse, um das prozyklische Risiko abzudecken, falls die Zahlungsverpflichtung und die dafür gestellte Sicherheit nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Nach Auffassung der EBA bestehe nur dann kein prozyklisches Risiko, wenn die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung buchhalterisch genauso behandelt werde wie ein bar gezahlter Beitrag. Die EZB weist ferner darauf hin, dass die für die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gestellte Sicherheit Aktivvermögen sei, das in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werde. Diese Verpflichtung spiegele sich somit in der Garantie, durch die sie abgesichert werde, wider, so dass beide als untrennbare Einheit behandelt werden müssten.

 Zur ersten Rüge betreffend das Fehlen einer Rechtsgrundlage

49      Bei Aufsichtsanforderungen ist, wie auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits vortragen, zu unterscheiden zwischen gesetzlich festgelegten Verpflichtungen, die in diesem Zusammenhang auch als „erste Säule“ bezeichnet werden, und zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen, die in diesem Rahmen als „zweite Säule“ bezeichnet werden.

50      So wurden die allgemeinen Mindestaufsichtsanforderungen vom Gesetzgeber festgelegt und finden sich, wie bereits oben in Rn. 2 ausgeführt, im Wesentlichen in der Verordnung Nr. 575/2013. Diese legt Eigenmittelanforderungen fest, die für alle der Aufsicht unterliegenden Kreditinstitute gelten. Danach muss jedes Institut jederzeit über Eigenmittel in ausreichender Höhe verfügen. Ferner bestimmt die Verordnung Nr. 575/2013, was das harte Kernkapital betrifft, welche Instrumente dazu gehören, und verlangt, dass die Kreditinstitute die in den Art. 32 bis 35 der Verordnung genannten aufsichtlichen Korrekturposten anwenden, die u. a. darin bestehen, bestimmte Positionen auszuschließen, ihren Wert zu korrigieren oder die in den Art. 36 bis 47 der Verordnung aufgeführten Positionen vom harten Kernkapital abzuziehen.

51      Konkret bestimmt Art. 26 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013, dass das harte Kernkapital folgende Posten umfasst: „a) Kapitalinstrumente …, b) das mit den [Kapitalinstrumenten] … verbundene Agio, c) einbehaltene Gewinne, d) das kumulierte sonstige Ergebnis, e) sonstige Rücklagen, f) den Fonds für allgemeine Bankrisiken.“ Dieses harte Kernkapital gehört zu dem solidesten Kapital, über das das Kreditinstitut verfügt, und steht uneingeschränkt und unmittelbar zur Verfügung.

52      Nach Art. 36 der Verordnung Nr. 575/2013 sind vom harten Kernkapital mehrere Positionen abzuziehen, u. a. Verluste des laufenden Geschäftsjahres, immaterielle Vermögenswerte, von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche und Beteiligungen an anderen Kredit- oder Finanzinstituten.

53      Abgesehen von diesen allgemein auf alle Kreditinstitute anwendbaren und von der Aufsicht vorgegebenen Anpassungen ermächtigt das Unionsrecht die Aufsichtsbehörde, hier die EZB, im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Situation jedes Instituts weitere Maßnahmen vorzuschreiben, namentlich im Rahmen ihrer Aufgabe, aufsichtliche Überprüfungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1024/2013 durchzuführen.

54      Was die Frage betrifft, ob die EZB ihre Zuständigkeit dadurch überschritten hat, dass sie eine Aufsichtsanforderung mit allgemeiner Wirkung festgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass feststeht, dass sie im Rahmen der ersten Säule, die gesetzlich festgelegte Verpflichtungen betrifft, keine Regelungsbefugnis besitzt, da diese Befugnis in die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fällt.

55      Die Zuständigkeit der EZB bei ihren Aufsichtsaufgaben, insbesondere diejenige, die sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1024/2013 wahrnimmt, setzt nämlich die Durchführung einer Einzelfallprüfung voraus, ob die Eigenmittel der direkt beaufsichtigten Unternehmen im Verhältnis zu den Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt werden können, angemessen sind. Nach Abschluss dieser Prüfungen kann die EZB aufgrund der ermittelten Anfälligkeiten und Schwächen Korrekturen anordnen.

56      Insoweit ist festzustellen, dass die EZB die angefochtenen Beschlüsse im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfungen und ‑bewertungen erlassen hat, die zur zweiten Säule gehören. Denn erstens wies sie in der Einleitung der angefochtenen Beschlüsse darauf hin, dass sie die Aufsicht gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1024/2013 ausgeübt habe. Durch diese Bestimmung wurde der EZB die ausschließliche Zuständigkeit für die Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen zur Feststellung übertragen, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten, sowie die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufgabe, auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung den Kreditinstituten u. a. besondere zusätzliche Eigenmittelanforderungen, besondere Liquiditätsanforderungen und sonstige Maßnahmen aufzuerlegen, sofern diese Befugnisse nach dem einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich den zuständigen Behörden zustehen.

57      Zweitens ergibt sich aus den Bestimmungen der angefochtenen Beschlüsse, die die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffen und gegen die der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung gerichtet ist, nämlich Nr. 9 des Beschlusses vom 19. Dezember 2017, Nr. 9 des Beschlusses vom 26. April 2018 und Nr. 8 des Beschlusses vom 14. Februar 2019, dass sich die EZB für die Anordnung des Abzugs der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital auf zwei Vorschriften gestützt hat.

58      Es handelt sich zum einen um Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013. Danach verfügt die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben über die in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung genannte Befugnis, jedes Kreditinstitut zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, etwaigen Problemen zu begegnen, wenn bestimmte Situationen vorliegen. Eine dieser Situationen liegt vor, wenn die EZB im Rahmen einer aufsichtlichen Überprüfung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1024/2013 feststellt, dass die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

59      Zum anderen handelt es sich um Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013, der die Grundlage für Nr. 9 der Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 und vom 26. April 2018 und für Nr. 8 des Beschlusses vom 14. Februar 2019 bildet. Nach dieser Vorschrift hat die EZB insbesondere die Befugnis, Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben.

60      Die EZB wurde somit im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse tätig, die zur zweiten Säule gehören. Die von ihr erlassene Maßnahme entbehrt also nicht der Rechtsgrundlage. Folglich ist die erste Rüge des ersten Klagegrundes, mit der die Klägerin das Fehlen einer Rechtsgrundlage geltend gemacht hat, zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge, mit der die mangelnde individuelle Prüfung geltend gemacht wird

61      Im Hinblick auf die zweite Rüge ist zu prüfen, ob die EZB im vorliegenden Fall die ihr im Rahmen der zweiten Säule übertragenen Befugnisse ordnungsgemäß ausgeübt hat. Insoweit muss sie, wie sich aus den obigen Rn. 58 und 59 ergibt, zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 eine Einzelfallprüfung der Situation jedes Kreditinstituts vornehmen, um beurteilen zu können, ob „die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten“.

62      Insoweit ist anhand der Begründung der angefochtenen Beschlüsse zu untersuchen, wie die EZB im vorliegenden Fall ihre Befugnisse zur Überprüfung und aufsichtlichen Bewertung gegenüber der Klägerin ausgeübt hat.

63      Aus der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Begründung der Beschlüsse der EZB geht hervor, dass das von ihr festgestellte Risiko in der Überbewertung des harten Kernkapitals bestand. Dieses Risiko habe darauf beruht, dass die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als außerbilanzielle Posten behandelt, also nicht als Passiva in der Bilanz des Kreditinstituts ausgewiesen worden seien und dass die Garantie, durch die sie abgesichert gewesen seien, bis zur Begleichung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht verfügbar sei.

64      Tatsächlich bleibt die Höhe des harten Kernkapitals eines Kreditinstituts unverändert, wenn dieses eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung eingeht. Gleichwohl können die im Rahmen der Garantie übertragenen Beträge nicht mehr mobilisiert werden, um jederzeit etwaige Verluste aus der Tätigkeit auszugleichen.

65      Nach Auffassung der EZB besteht das Risiko in der Differenz zwischen dem von dem betreffenden Institut angegebenen Betrag seines harten Kernkapitals und dem tatsächlichen Betrag der Verluste, die es tragen kann. Deshalb war die EZB in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde, wie sich aus den oben in den Rn. 38 und 40 zusammengefassten angefochtenen Beschlüssen ergibt, der Ansicht, dass diese Situation keinen genauen Überblick über die tatsächliche finanzielle Solidität des betreffenden Kreditinstituts sowie über die Risiken vermittele, die für es bei einem Rückgriff auf die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen bestünden.

66      Festzuhalten ist, dass die von der EZB gegebene Begründung nicht rein abstrakter Natur ist, denn sie wird auf die Feststellung gestützt, dass die Klägerin unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist und diese als außerbilanzielle Posten behandelt.

67      Unter Berücksichtigung insbesondere der Bedeutung des harten Kernkapitals für die finanzielle Solidität der Institute und allgemeiner für die Stabilität des Finanzsektors kann nicht in Abrede gestellt werden, dass das Risiko, das die EZB auf diese Weise festgestellt hat, tatsächlich besteht. Dieses Risiko wird im Übrigen in den EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen bestätigt. Denn nach diesen Leitlinien (siehe oben, Rn. 14) sollen die zuständigen Behörden einschließlich der EZB im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Überwachungsprozesses (SREP) die Risiken prüfen, die sich für die Kapital- und Liquiditätsposition eines Kreditinstituts ergeben, das seine unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Bilanz ausgewiesen hat.

68      Zwischen den Parteien ist hierbei überdies unstreitig, dass die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der buchhalterischen Behandlung im Allgemeinen wie auch im vorliegenden Fall als außerbilanzielle Posten verbucht und erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kreditinstitut den entsprechenden Betrag an einen der in Rede stehenden Fonds zahlen muss, in der Bilanz als Verlust ausgewiesen werden, wodurch sich das harte Kernkapital um den entsprechenden Betrag verringert.

69      Im Übrigen sind nicht die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als solche Gegenstand der in Rede stehenden Abzugsmaßnahme, sondern die ihrer Absicherung dienenden Beträge, wie sich auch aus Nr. 8.2 des Beschlusses vom 14. Februar 2019 ergibt. Als Absicherung dienende Beträge werden im Allgemeinen als Aktiva in der Bilanz des Kreditinstituts verbucht. Tatsächlich handelt es sich bei den Garantien, durch die die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen abgesichert werden, obligatorisch um liquide Vermögenswerte, denen ein geringes Risiko anhaftet. In der Praxis bestehen sie in einer Hinterlegung in Form eines Barbetrags, der seiner Höhe nach dem der Zahlungsverpflichtungen entspricht und den Abwicklungsbehörden oder dem Einlagensicherungssystem zur freien Verfügung gestellt wird. Anders ausgedrückt spiegeln sich die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in dieser Garantie wider, und diese beiden Posten hängen untrennbar zusammen und können daher nicht getrennt betrachtet werden.

70      Somit konnte die EZB entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die aufsichtliche Behandlung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen und mithin der damit untrennbar verbundenen Garantie zur Anwendung einer der in Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehenen Maßnahmen führen konnte, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als solche buchhalterisch als außerbilanzielle Posten behandelt wurden.

71      Deshalb ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht unter die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehenen besonderen Maßnahmen fallen könnten, da sie nicht in der Bilanz ausgewiesen würden.

72      Dies vorausgeschickt, ist zu untersuchen, ob die EZB im vorliegenden Fall die ihr durch Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 zwingend vorgeschriebene Einzelfallprüfung (siehe oben, Rn. 61) des Risikoprofils der Klägerin vorgenommen hat und, konkreter gesagt, ob die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine Eigenmittelausstattung und Liquidität  es ihm nicht ermöglichten, das somit festgestellte Risiko abzudecken, das sich aus der buchhalterischen Behandlung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als außerbilanzielle Posten und aus der mangelnden Verfügbarkeit der Garantie ergab, durch die diese abgesichert waren.

73      Die Klägerin und die EZB vertreten entgegengesetzte Auffassungen zu der von der EZB vorgenommenen Prüfung.

74      Die EZB trägt vor, sie habe alle entscheidungserheblichen Tatsachen geprüft. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die von der EZB gegebene Begründung ausschließlich auf allgemeinen Erwägungen beruhe, nicht dagegen auf einer konkreten Prüfung, die namentlich in der Bewertung des Risikoprofils eines bestimmten Instituts hätte bestehen müssen. Eine solche Prüfung hätte, wenn sie vorgenommen worden wäre, gezeigt, dass das harte Kernkapital, über das die Klägerin verfügt habe, ausgereicht habe, um eventuelle Verluste auszugleichen, die sie möglicherweise erlitten hätte, wenn die von ihr eingegangenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen abgerufen worden wären.

75      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den angefochtenen Beschlüssen, dass die EZB festgestellt hat, dass die Klägerin auf das Instrument der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen zurückgegriffen und diese als außerbilanzielle Posten behandelt hatte, wohingegen die diesbezügliche Garantie als Aktivposten in der Bilanz ausgewiesen wurde. Die EZB hat in dem Beschluss vom 14. Februar 2019 sowohl auf konsolidierter Basis als auch pro Institut der Klägerin den Gesamtbetrag der ausstehenden unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen beziffert, für die die Klägerin Barsicherheiten gestellt hatte. Sodann berechnete sie gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung Nr. 575/2013 den Prozentsatz des Risikobetrags. Auf diese Weise legte die EZB das Niveau der Risikoexposition der Klägerin aufgrund der Tatsache, dass sie unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen eingegangen war, fest. Auch verfügte die EZB ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zur Zeit des Erlasses der Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 und vom 26. April 2018 über die für dessen Bewertung relevanten Informationen, auch wenn die Berechnung in diesen Beschlüssen nicht enthalten war.

76      Die Argumentation der EZB läuft indessen darauf hinaus, dass der Umstand, dass unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen nicht in der Bilanz ausgewiesen wurden, als solcher problematisch sei, da dies definitionsgemäß zu einer Überbewertung des harten Kernkapitals führe. Diese Auffassung der EZB kommt insbesondere in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck. Sie hat nämlich ausgeführt, dass sich das Risiko, dem die in Rede stehende Maßnahme habe abhelfen sollen, daraus ergebe, dass die buchhalterische Behandlung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht erkennen lasse, dass die insoweit in die Ratio des harten Kernkapitals des beitragspflichtigen Instituts aufgenommenen Beträge nicht verfügbar seien. In dieser Situation habe die EZB das Recht gehabt, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den ihr durch Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen. Diese Begründung ergibt sich jedoch, auch wenn sie konkret auf die Klägerin angewandt wurde, aus allgemeinen Feststellungen, die auf jedes Kreditinstitut, das sich dafür entscheidet, die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Bilanz auszuweisen, ohne Berücksichtigung eines das betreffende Institut kennzeichnenden Umstands Anwendung finden können.

77      Dagegen enthalten die angefochtenen Beschlüsse keinen Hinweis auf eine Einzelfallprüfung, die die EZB mit dem Ziel, festzustellen, ob die Klägerin die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen angewandt habe, um die für die Finanzaufsicht relevanten Risiken abzudecken, die sich aus der Behandlung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als außerbilanzielle Posten ergeben, sowie mit dem Ziel vorgenommen hätte, sich gegebenenfalls ihrer Wirksamkeit gegenüber diesen Risiken zu vergewissern.

78      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rückgriff auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen und geregelt wurde. Zwar ist ihre buchhalterische Behandlung, wie die EZB vorgetragen hat, weder Gegenstand der Verordnung Nr. 806/2014 noch der Richtlinie 2014/49. Auch steht die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, zur Finanzierung der Fonds und der Einlagensicherungssysteme bis zu einem bestimmten Prozentsatz auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen zurückzugreifen, nicht dem Bestehen eines für die Finanzaufsicht relevanten Risikos entgegen. Die Möglichkeit eines solchen Risikos kann auch den Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen entnommen werden. Aus Art. 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 und aus den Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen – soweit diese auf die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) vorzunehmende Prüfung Bezug nehmen – ergibt sich jedoch die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung, ohne dass es erforderlich wäre, die Richtigkeit der Auslegung dieser Leitlinien durch die EZB zu beurteilen, wonach die einzige Möglichkeit, ein prozyklisches Risiko auszuschließen, darin bestehe, die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen buchhalterisch genauso zu behandeln wie einen im Wege der Barzahlung entrichteten Beitrag.

79      Wie bereits dargelegt (siehe oben, Rn. 76), hat die von der EZB befolgte Methode sie zu der Überzeugung geführt, dass, sobald ein Institut sich für den Rückgriff auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen und deren Behandlung als außerbilanzielle Posten entscheide, ein Risiko gegeben sei, das jede eingehendere Prüfung der diesem Institut eigenen Lage überflüssig mache.

80      Unerheblich ist überdies das Vorbringen der EZB, die fragliche Maßnahme sei im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) erlassen worden, und jede in diesem Rahmen getroffene Entscheidung sei mithin eine individuelle Entscheidung, deren Tragweite auf ihren Adressaten beschränkt sei. Zwar ist der EZB darin Recht zu geben, dass identische Risiken durch identische Maßnahmen abgedeckt werden können. Der Umstand, dass die fragliche Maßnahme im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) erlassen wurde, impliziert jedoch nicht, dass die in diesem Zusammenhang getroffene aufsichtliche Maßnahme zwangsläufig eine Entscheidung darstellt, die nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Klägerin erlassen wurde.

81      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der EZB, dass sie vor Erlass der angefochtenen Beschlüsse anlässlich der Impaktstudie eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, denn eine solche Studie bezweckt allenfalls die Beurteilung der Konsequenzen einer Maßnahme im Verhältnis zu den verfolgten Zielen. Eine Impaktstudie kann zwar für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme nützlich sein, wie sich dies im Wesentlichen aus dem Vorbringen der EZB ergibt, wonach diese Studie zeige, dass die Maßnahme im Hinblick auf zusätzliche Eigenmittel nur geringe Auswirkungen habe und deshalb für die Klägerin keine unverhältnismäßige Belastung darstellen dürfte. Diese Studie verfolgt jedoch ein anderes Ziel und folgt einer anderen Logik als diejenige, die der Untersuchung zugrunde liegt, die die EZB gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 vorzunehmen hat. Nach diesen Bestimmungen hat die EZB nämlich die Aufgabe, zu bewerten, ob der Erlass der fraglichen Maßnahme angesichts der individuellen Situation des betroffenen Instituts notwendig ist, wobei sie insbesondere die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die dieses gegebenenfalls angewandt hat, berücksichtigen muss.

82      Indem die EZB über die bloße Feststellung des möglichen Risikos hinaus, das sich aus der buchhalterischen Behandlung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen als außerbilanzielle Posten ergab, keine weiteren Untersuchungen angestellt hat, indem sie die konkrete Situation der Klägerin und insbesondere ihr Risikoprofil und ihr Liquiditätsniveau nicht geprüft hat und indem sie etwaigen das potenzielle Risiko verringernden Faktoren nicht Rechnung getragen hat, hat die EZB es somit unterlassen, die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1024/2013 erforderliche individuelle aufsichtliche Prüfung der Klägerin vorzunehmen. Die EZB hat somit gegen die genannten Bestimmungen verstoßen.

83      Da die Rüge der mangelnden Einzelfallprüfung durchgreift, ist dem ersten Klagegrund stattzugeben.

84      Somit ist die vorliegende Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse begründet, so dass sich eine Prüfung der übrigen Klagegründe erübrigt.

 Kosten

85      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EZB unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T150/18 und T345/18 werden für das vorliegende Urteil verbunden.

2.      Die Nrn. 9.1 bis 9.3 des Beschlusses ECB/SSM/2017-R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/248 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 19. Dezember 2017, die Nrn. 9.1 bis 9.3 des Beschlusses ECB-SSM-2018-FRBNP-17 der EZB vom 26. April 2018 und die Nrn. 8.1 bis 8.4 des Beschlusses ECB-SSM-2019-FRBNP-12 der EZB vom 14. Februar 2019 werden für nichtig erklärt.

3.      Die EZB trägt die Kosten des Verfahrens.

Buttigieg

Schalin

Berke

Costeira

 

      Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.