Rechtssache T‑112/18

Pink Lady America LLC

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2019

„Pflanzenzüchtungen – Nichtigkeitsverfahren – Apfelsorte Cripps Pink – Art. 10 und 116 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Neuheit – Abweichende Toleranzfrist – Begriff der Nutzung der Sorte – Kommerzielle Evaluierung – Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 – Beweismittel, die verspätet vor der Beschwerdekammer vorgelegt wurden – Beweismittel, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden“

  1. Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Nichtigerklärung eines zu Unrecht gewährten Schutzes – Fehlende Neuheit – Toleranzfrist – Berechnung – Anwendung der Übergangsbestimmungen

    (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates,, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 116 Abs. 1 und Art. 118)

    (Rn. 24-26, 29, 32, 34)

  2. Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Nichtigerklärung eines zu Unrecht gewährten Schutzes – Ermessen des Gemeinschaftlichen Sortenamts – Überprüfung der geschützten Sorte – Voraussetzungen – Ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schutzgewährung – Beweislast

    (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 6, 7, 10, 20, 21, 54 und 55; Verordnung Nr. 874/2009 der Kommission, Art. 53a Abs. 2)

    (Rn. 45-49, 53)

  3. Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Nichtigerklärung eines zu Unrecht gewährten Schutzes – Fehlende Neuheit – Nutzung der Sorte – Begriff – Kommerzielle Evaluierung –Nichteinbeziehung

    (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 10)

    (Rn. 66-69, 73)

Zusammenfassung

In dem am 24. September 2019 ergangenen Urteil Pink Lady America/CPVO – WAAA (Cripps Pink) (T‑112/18) hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) abgewiesen, mit der diese die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Apfelsorte Cripps Pink zurückgewiesen hatte. In diesem Urteil hat das Gericht im Anschluss an Ausführungen zu den Einzelheiten der Berechnung der Toleranzfrist klargestellt, dass die kommerzielle Evaluierung vom Begriff „Nutzung“ einer Sorte ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall stellte das Department of Agriculture and Food Western Australia am 29. August 1995 einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Apfelsorte Cripps Pink, die unter der Bezeichnung Pink Lady vermarktet wurde. Das CPVO gewährte diesen Schutz. Pink Lady America LLC, die Klägerin, beantragte die Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Sorte mit der Begründung, dass sie nicht die in Art. 10 der Verordnung Nr. 2100/94 ( 1 ) festgelegte Voraussetzung der Neuheit erfülle. Die Beschwerdekammer des CPVO wies den Nichtigkeitsantrag zurück und stellte fest, dass die Klägerin keine Beweismittel dafür erbracht habe, dass die Sorte Cripps Pink vor dem 29. August 1989 zur kommerziellen Nutzung außerhalb der Union abgegeben worden sei, was der sechsjährigen Toleranzfrist entspreche.

Die Klägerin machte zum einen geltend, die Beschwerdekammer habe die in Art. 116 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene sechsjährige Toleranzfrist zu Unrecht auf kommerzielle Tätigkeiten innerhalb der Union angewandt, ohne zuvor die Bestimmungen gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung berücksichtigt zu haben. Zum anderen stellte sie die von der Beschwerdekammer durchgeführte Beurteilung der Voraussetzung der Neuheit in Abrede.

Als Erstes hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Wirkung von Art. 116 der Verordnung Nr. 2100/94 darin besteht, die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehene Toleranzfrist in Bezug auf die Nutzung innerhalb des Unionsgebiets von einem Jahr vor Beantragung des Sortenschutzes auf vier bzw. bei Bäumen sechs Jahre zu verlängern, wenn der Antragstag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, d. h. dem 1. September 1994, liegt.

Da im vorliegenden Fall der Sortenschutz innerhalb des Zeitraums von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2100/94 beantragt wurde, waren also zwei Toleranzfristen anwendbar: ein erster Zeitraum von sechs Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2100/94 für die Verkäufe und Abgaben im Unionsgebiet und ein Zeitraum von sechs Jahren vor Antragstellung für die Verkäufe und Abgaben außerhalb der Union. Da die erste Vermarktung der Sorte innerhalb der Union 1992 im Vereinigten Königreich erfolgte, hat das Gericht daraus abgeleitet, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler beging, als sie sich darauf beschränkte, zu prüfen, wie sich die von der Klägerin vorgelegten Beweise auf die Frage auswirken, ob die streitige Sorte vor dem 29. August 1989 vom Züchter verkauft oder auf andere Weise an Dritte außerhalb des Unionsgebiets abgegeben worden war.

Was darüber hinaus Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 betrifft, hat das Gericht hervorgehoben, dass diese Bestimmung dazu dient, die Umstände zu präzisieren, unter denen bestimmte rechtliche Sachverhalte unter den Begriff der Abgabe zur Nutzung der Sorte fallen oder nicht, um die Neuheit der Sorte festzustellen. Es handelt sich daher nicht um kumulative Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass eine Abgabe der Neuheit nicht entgegensteht. Da die in diesem Artikel genannten Sachverhalte jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar sind, hat das Gericht entschieden, dass die Beschwerdekammer diese Bestimmung zu Recht nicht angewandt hat.

Als Zweites hat das Gericht, was die Beurteilung der Voraussetzung der Neuheit betrifft, darauf hingewiesen, dass es der Klägerin obliegt, die Beweise vorzulegen, aus denen die Beschwerdekammer schließen konnte, dass die Voraussetzung der Neuheit zum Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes nicht erfüllt war. In Bezug auf außerhalb der Union vor der Toleranzfrist erfolgte Verkäufe oder Abgaben reicht es zudem für die Beibehaltung der Neuheit aus, dass der Verkauf oder die Abgabe an Dritte nicht durch den Züchter oder mit Zustimmung des Züchters „zur Nutzung der Sorte“ erfolgt ( 2 ).

Insoweit hat das Gericht ausgeführt, dass der Begriff „Nutzung“ der Sorte auf eine gewinnorientierte Nutzung abzielt, die „einen offensichtlichen Wunsch, Verkäufe zu tätigen“, erfordert, aber kommerzielle Versuche zwecks Evaluierung der Sorten unter Marktbedingungen mit dem Ziel der Bestimmung ihres Werts für die Kunden ausschließt. Aus den Beweisen in der Gesamtbetrachtung ergab sich jedoch, dass der Züchter die streitige Sorte 1985 „für Versuche und Evaluierungen“ abgegeben hat. Das Gericht ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die kommerzielle Evaluierung nicht mit der kommerziellen Nutzung gleichzusetzen sei und die Verkäufe oder Abgaben, die vor der Toleranzfrist zu Versuchszwecken erfolgten, somit keinen neuheitsschädlichen Umstand darstellten.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1).

( 2 ) Im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94.