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24.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/38 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2019 – AG/Europol
(Rechtssache T-756/18) (1)
(Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beschluss [EU] 2015/1889 zur Auflösung des Europol-Versorgungsfonds - Fehlerhaftes Vorverfahren - Unzulässigkeit)
(2020/C 61/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: AG(Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Abrar)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Prozessbevollmächtigte: J. Teal und A. Ketels im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung Europols seiner Beschwerde vom 2. Juli 2018 gegen die stillschweigende Weigerung Europols, eine begründete Entscheidung über die Ansprüche des Klägers am mit Art. 37 des Anhangs 6 des Statuts der Bediensteten von Europol eingerichteten selbständigen provisorischen Versorgungsfonds zu erlassen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe des Rates der Europäischen Union hat sich erledigt. |
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3. |
AG und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) tragen ihre eigenen Kosten. |
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4. |
Der Rat trägt seine im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |