16.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/52


Beschluss des Gerichts vom 25. September 2019 – Triantafyllopoulos u. a./EZB

(Rechtssache T-451/18) (1)

(Schadensersatzklage - Schaden, der den Klägern wegen der unzureichenden Kontrolle der Bank von Griechenland und der EZB über die Genossenschaftsbank Achaïa entstanden sein soll - Verjährungsfrist - Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Kausalzusammenhang - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2019/C 423/66)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Panagiotis Triantafyllopoulos (Patras, Griechenland) und 487 weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Ioannou)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigter: C. Hernandez Saseta und M. Anastasiou)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern wegen der unzureichenden Aufsicht der EZB über die Trapeza tis Ellados (Bank von Griechenland), die ihrerseits die Achaïki Synetairistiki Trapeza SYN.PE (Genossenschaftsbank Achaïa, Griechenland), an der die Kläger Anteile halten, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Panagiotis Triantafyllopoulos und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 373 vom 15.10.2018.