6.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/22


Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2020 — Bernis u. a./SRB

(Rechtssache T-282/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Mutter- und Tochtergesellschaft - Erklärung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die EZB - Entscheidung des SRB, kein Abwicklungskonzept festzulegen - Kein öffentliches Interesse - Abwicklung im Einklang mit dem nationalen Recht - Anteilseigner - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2020/C 222/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagter: Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (Prozessbevollmächtigte: J. De Carpentier, M. Meijer Timmerman Thijssen, A. Valavanidou, H. Ehlers und E. Muratori im Beistand von Rechtsanwalt A. Rivas und B. Heenan, Solicitor)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: G. Marafioti, E. Koupepidou und J. Rodríguez Cárcamo)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des SRB vom 23. Februar 2018, mit denen dieser entschieden hat, in Bezug auf die ABLV Bank AS und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg SA, kein Abwicklungskonzept gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014 L 225, S. 1) festzulegen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Ernests Bernis und Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung (SRB) und der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.