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16.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 390/29 |
Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 — ZL/EUIPO
(Rechtssache T-596/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Entscheidung, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen - Begründungspflicht - Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den in den Zulassungstests gestellten Multiple-Choice-Fragen - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses)
(2020/C 390/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė und K. Tóth im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EUIPO/AD/01/17 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 6) im Bereich geistiges Eigentum vom 7. März 2018, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 1. Dezember 2017, ihren Namen nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten für das EUIPO aufzunehmen, abgelehnt wurde, sowie zweitens der Entscheidung des EUIPO vom 27. Juni 2018, mit der die Beschwerde der Klägerin abgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
ZL trägt die Kosten. |