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29.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/26 |
Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Şanli/Rat
(Rechtssache T-585/18) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verletzung von Formerfordernissen - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)
(2021/C 110/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Dalokay Şanli (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Gürses und J. M. Langenberg)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Van Overmeire und B. Driessen)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23), soweit sie den Kläger betreffen, sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte ergeben soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Herr Dalokay Şanli trägt die Kosten. |