29.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/26


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Şanli/Rat

(Rechtssache T-585/18) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verletzung von Formerfordernissen - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)

(2021/C 110/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Dalokay Şanli (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Gürses und J. M. Langenberg)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Van Overmeire und B. Driessen)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23), soweit sie den Kläger betreffen, sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte ergeben soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Dalokay Şanli trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.