5.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 329/15 |
Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — CA Consumer Finance/EZB
(Rechtssache T-578/18) (1)
(Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Von der EZB gegen ein Kreditinstitut verhängte Verwaltungsgeldbuße - Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Fortgesetzter Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen - Fahrlässig begangener Verstoß - Verteidigungsrechte - Höhe der Geldbuße - Begründungspflicht)
(2020/C 329/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CA Consumer Finance (Massy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta, A. Pizzolla und D. Segoin)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der EZB vom 16. Juli 2018, der in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) erlassen wurde und mit dem gegen die Klägerin eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 200 000 Euro wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, sowie Berichtigungen ABl. 2013, L 208, S. 68, und ABl. 2013, L 321, S. 6) vorgesehenen Eigenmittelanforderungen verhängt wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 16. Juli 2018 wird für nichtig erklärt, soweit darin eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 200 000 Euro gegen CA Consumer Finance verhängt wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
CA Consumer Finance trägt ihre eigenen Kosten. |
4. |
Die EZB trägt ihre eigenen Kosten. |