23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/44


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2019 – Palo/Kommission

(Rechtssache T-432/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Ruhegehälter - Modalitäten der Versorgungsordnung - Abgangsgeld - Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Vertrauensschutz - Grundsatz der guten Verwaltung - Fürsorgepflicht)

(2019/C 432/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Peeter Palo (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und D. Milanowska)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 2017, dem Kläger das in Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) vorgesehene Abgangsgeld nicht zu gewähren, und auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. April 2018, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die genannte Entscheidung zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Peeter Palo trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 319 vom 10.9.2018.