15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/35


Urteil des Gerichts vom 22. September 2021 — Altice Europe/Kommission

(Rechtssache T-425/18) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Telekommunikationssektor - Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundsatz der Rechtmäßigkeit - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Schwere der Zuwiderhandlungen - Durchführung der Zuwiderhandlungen - Austausch von Informationen - Höhe der Geldbußen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2021/C 462/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Altice Europe NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho und H. Brokelmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Farley und F. Jimeno Fernández)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und O. Segnana)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2418 final der Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Fall M.7793 — Altice/PT Portugal) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die durch Art. 4 des Beschlusses C(2018) 2418 final der Europäischen Kommission vom 24. April 2018 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Sache M.7793 — Altice/PT Portugal) wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung gegen die Altice Europe NV verhängte Geldbuße wird auf 56 025 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Altice Europe NV trägt ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten, die der Kommission entstanden sind.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 341 vom 24. 9. 2018.