27.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/32 |
Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — ABB/EUIPO (FLEXLOADER)
(Rechtssache T-373/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FLEXLOADER - Absolute Eintragungshindernisse - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Sprachliche Neuschöpfung - Kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang mit bestimmten von der Markenanmeldung erfassten Waren)
(2019/C 182/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ABB AB (Västerås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und S. Fröhlich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und W. Schramek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2018 (Sache R 93/2018-1) über die Anmeldung des Wortzeichens FLEXLOADER als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. März 2018 (Sache R 93/2018-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung des Wortzeichens FLEXLOADER für
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die ABB AB und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |