5.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/15 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission
(Rechtssache T-254/18) (1)
(Dumping - Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China - Endgültiger Antidumpingzoll - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Vereinigung - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Feststellung der Schädigung - Berechnung der Einfuhrmengen - Makroökonomische und mikroökonomische Indikatoren - Stichprobenverfahren - Berechnung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union - Konzernintern in Rechnung gestellte Preise - Kausalzusammenhang - Prüfung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit - Fehlende segmentierte Analyse der Schädigung - Bewertung der Bedeutung der Preisunterbietung - Vertrauliche Behandlung von Informationen - Verteidigungsrechte - Methode des nach Warenkennnummern getrennten Vergleichs - Vergleichbarkeit der Erzeugnisse - Ermittlung des Normalwerts - Vergleichsland - Mehrwertsteuerberichtigung - Ermittlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinne)
(2021/C 263/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (Peking, China) und die 9 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: EJ Picardie (Saint-Crépin-Ibouvillers, Frankreich) und die 7 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Streithelfer (Prozessbevollmächtigte: U. O’Dwyer, B. O’Connor, Solicitors, und Rechtsanwalt M. Hommé)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. 2018, L 25, S. 6), soweit sie die Klägerinnen betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen die Kosten. |