5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/14


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-218/18) (1)

(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - Zulässigkeit - Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen - Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt - Art. 4 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2015/1589 - Ernsthafte Schwierigkeiten)

(2021/C 263/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, T. Maxian Rusche und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, R. Kanitz, S. Heimerl und S. Costanzo), Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat

Tenor

1.

Der Beschluss C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Deutschen Lufthansa AG.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.