30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/20


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — Ilunga Luyoyo/Rat

(Rechtssache T-166/18) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Verlängerung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Pflicht des Rates, die neuen Gesichtspunkte mitzuteilen, die die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen rechtfertigen - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Verhältnismäßigkeit - Unschuldsvermutung - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2020/C 103/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ferdinand Ilunga Luyoyo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, M. Forgeois und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile und S. Van Overmeire)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/2282 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2017, L 328, S. 19), soweit er den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ferdinand Ilunga Luyoyo trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.