25.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/13


Urteil des Gerichts vom 2. April 2020 — Barata/Parlament

(Rechtssache T-81/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Bescheinigungsverfahren - Beförderungsverfahren 2016 - Keine Aufnahme in die endgültige Liste der Beamten, die zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm berechtigt sind - Art. 45a des Statuts - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Verteidigungsrechte)

(2020/C 175/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: João Miguel Barata (Evere, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, D. Rovetta und V. Villante)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Steele und I. Terwinghe)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung vom 30. Oktober 2017, mit der das Parlament die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, zweitens des Schreibens vom 20. März 2017 mit der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses für das Bescheinigungsverfahren, in der der Anstellungsbehörde empfohlen wurde, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, drittens des Schreibens vom 14. Februar 2017, mit dem dem Kläger seine Ergebnisse bekannt gegeben wurden und ihm mitgeteilt wurde, dass ein Entwurf einer Liste von sieben für die Teilnahme am Fortbildungsprogramm ausgewählten Beamten erstellt worden war, viertens des Schreibens vom 8. Dezember 2016, mit dem dem Kläger nach der ersten Phase des Bescheinigungsverfahrens 2016 seine Ergebnisse bekannt gegeben wurden, fünftens des Schreibens vom 21. Dezember 2016, mit dem der Kläger über das Ergebnis seines Antrags auf Überprüfung informiert wurde, und sechstens der Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens Nr. 2016/014 vom 7. Oktober 2016, die dem Personal am 20. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, und des gesamten darauf beruhenden Entwurfs einer Liste von Beamten, die für die Teilnahme am Fortbildungsprogramm ausgewählt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr João Miguel Barata trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.