BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

24. Oktober 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 99 – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Große Verspätung von Flügen – Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen – Nachweis dessen, dass sich der Fluggast zur Abfertigung eingefunden hat – Bestätigung der Buchung durch das Luftfahrtunternehmen“

In der Rechtssache C‑756/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal d’instance d’Aulnay-sous-Bois (Gericht erster Instanz Aulnay-sous-Bois, Frankreich) mit Entscheidung vom 28. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2018, in dem Verfahren

LC,

MD

gegen

easyJet Airline Co. Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von MD und LC, vertreten durch J. Pitcher, avocate,

der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères und I. Cohen als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, L. Medeiros und C. Farto als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LC sowie MD und der easyJet Airline Co. Ltd (im Folgenden: easyJet) über eine beantragte Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung eines Fluges.

Rechtlicher Rahmen

3

Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.“

4

Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

g)

‚Buchung‘ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde“.

5

In Art. 3 der Verordnung heißt es:

„(1)   Diese Verordnung gilt:

a)

für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)

sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2)   Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a)

über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Art. 5 – sich

wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b)

von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

…“

6

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …

a)

250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b)

400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c)

600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

Die Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten über eine elektronische Buchung eines Hin- und Rückflugs, ausgeführt von easyJet, und zwar eines Fluges von Paris (Frankreich) nach Venedig (Italien) am 8. Februar 2014, und des Rückflugs am 10. Februar 2014.

8

Laut den Klägern des Ausgangsverfahrens hatte der Rückflug bei seiner Ankunft in Paris eine Verspätung von drei Stunden und sieben Minuten.

9

Da sie keine Ausgleichszahlung für diese Verspätung erhalten hatten, erhoben sie Klage beim vorlegenden Gericht gegen easyJet auf Zahlung von 250 Euro an jeden von ihnen als Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004.

10

EasyJet, die die besagte Verspätung nicht bestreitet, weist die Forderung nach der Ausgleichszahlung mit der Begründung zurück, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens keine Bordkarten zum Nachweis dessen vorgelegt hätten, dass sie sich zur Abfertigung eingefunden hätten.

11

Vor diesem Hintergrund halten es die Kläger des Ausgangsverfahrens für angezeigt, die Frage des Nachweises des Sicheinfindens zur Abfertigung zu klären, und machen insbesondere geltend, dass der Besitz einer Bordkarte nichts darüber aussage, ob sich der Fluggast tatsächlich zur Abfertigung eingefunden habe oder in das Flugzeug eingestiegen sei, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 den Begriff „Abfertigung“ nicht definiere und dass der digitalen Entwicklung bei der Abfertigung von Passagieren Rechnung zu tragen sei, die durch die Entmaterialisierung des Kaufs von Flugscheinen, die Arten der Onlineabfertigung und die elektronischen Flugscheine gekennzeichnet sei.

12

Nach Ansicht von easyJet hingegen lässt die Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 keinen Zweifel aufkommen, da die Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) entschieden habe, dass Passagiere eine Bordkarte vorlegen müssten, um ihr Sicheinfinden zur Abfertigung nachzuweisen.

13

Tatsächlich erwähnt die Vorlageentscheidung die Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationshof), mit der Urteile des vorlegenden Gerichts bestätigt worden seien, in denen es Klagen auf pauschale Ausgleichszahlungen wegen großer Verspätung von Flügen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 von Fluggästen abgewiesen hatte, die zwar Belege für eine elektronische Buchung und gewisse Bescheinigungen vorgelegt hatten, nicht aber die entsprechenden Bordkarten.

14

Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im Rahmen der großen Zahl beim vorlegenden Gericht anhängiger Rechtsstreitigkeiten der überwiegende Teil der ausführenden Luftfahrtunternehmen als Grund für die Verweigerung der Zahlung der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistung bei einer erheblichen Verspätung des Fluges das Fehlen der Vorlage der Bordkarte angeben, wobei sie sich auf besagte Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationshof) stützen.

15

Unter diesen Umständen hat das Tribunal d’instance d’Aulnay-sous-Bois (Gericht erster Instanz Aulnay-sous-Bois, Frankreich) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die Fluggäste sich nur dann auf die Bestimmungen der Verordnung berufen können, wenn sie nachweisen, dass sie sich zur Abfertigung eingefunden haben?

2.

Falls die Frage bejaht wird: Steht Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 einem System einer einfachen Vermutung entgegen, nach dem die Bedingung, dass sich der Fluggast zur Abfertigung einfindet, als erfüllt angesehen wird, wenn dieser über eine vom ausführenden Luftfahrtunternehmen akzeptierte und registrierte Buchung im Sinne von Art. 2 Buchst. g verfügt?

Zu den Vorlagefragen

16

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Von dieser Möglichkeit ist in dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren Gebrauch zu machen.

18

Tatsächlich ersucht das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen den Gerichtshof, sich ganz allgemein zu der Frage zu äußern, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast sich nur dann auf dessen Bestimmungen berufen kann, wenn er nachweist, dass er sich zur Abfertigung eingefunden hat, und, falls dies bejaht werden sollte, ob es in Anbetracht von Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung erlaubt ist, dieses Sicheinfinden zu vermuten, wenn dieser Fluggast über eine vom ausführenden Luftfahrtunternehmen akzeptierte und registrierte Buchung verfügt.

19

Allerdings fügen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts in einen präzisen Kontext ein, nämlich in den einer Weigerung des Luftfahrtunternehmens, im Anschluss an eine drei Stunden oder mehr dauernde Verspätung eines Fluges, für den die Betroffenen über eine bestätigte Buchung verfügen, die Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 zu gewähren. Wie sich Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses entnehmen lässt, bestreitet das Luftfahrtunternehmen zwar nicht das Vorliegen einer solchen Verspätung, weist aber die Forderung nach einer Ausgleichszahlung mit der Begründung zurück, dass die Betroffenen nicht mittels einer Bordkarte nachgewiesen hätten, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hätten.

20

Das vorlegende Gericht hebt außerdem die große Zahl der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten hervor. Die Mehrheit der Luftfahrtunternehmen lehne im Fall einer erheblichen Verspätung des Fluges die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 mit der Begründung ab, dass die Bordkarte, deren Vorlage gemäß der Rechtsprechung eines höchsten Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich sei, nicht vorgelegt worden sei.

21

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte des Kontextes und um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, damit dieses den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann, sind die Fragen sinngemäß dahin zu verstehen, dass mit ihnen in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere ihr Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, dahin auszulegen ist, dass Fluggästen eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweist, die über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen, die Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung allein aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht u. a. mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten.

22

Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

23

Da dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, ist diese Bestimmung anzuwenden.

24

Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt sich, dass diese Verordnung nur Anwendung findet, wenn zum einen die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zum anderen zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeit zur Abfertigung einfinden.

25

Da die beiden Voraussetzungen gemäß dieser Vorschrift kumulativ sind, folgt daraus, dass das Sicheinfinden eines Fluggastes zur Abfertigung nicht aufgrund dessen vermutet werden kann, dass er über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt.

26

Außerdem erstreckt sich nach dieser Bestimmung das Erfordernis, sich zur Abfertigung einzufinden, nicht auf die Fluggäste, deren Flug annulliert wird.

27

Die Vorlagefragen beziehen sich jedoch auf Fluggäste, deren Flug eine große Verspätung hatte.

28

Sofern insoweit ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen, wie im Ausgangsverfahren, die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind. Unter diesen Umständen erweist es sich somit als nicht notwendig, dieses Sicheinfinden bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen.

29

Folglich ist davon auszugehen, dass Fluggäste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügen und diesen in Anspruch genommen haben, dem Erfordernis, sich zur Abfertigung einzufinden, in korrekter Weise nachgekommen sind.

30

Erreichen sie ihren Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben diese Fluggäste daher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen dieser Verspätung gemäß der Verordnung Nr. 261/2004, ohne zu diesem Zweck die Bordkarte oder ein anderes Dokument vorlegen zu müssen, das bescheinigt, dass sie sich fristgerecht zur Abfertigung des verspäteten Fluges eingefunden hatten.

31

Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen.

32

Tatsächlich haben die Fluggäste, deren Flug eine große Verspätung hatte, so die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend zu machen, ohne der der Situation unangemessenen Anforderung zu unterliegen, nachträglich bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen, dass sie sich zur Abfertigung des verspäteten Fluges eingefunden hatten, mit dem sie jedenfalls befördert wurden.

33

Anders verhält es sich nur dann, wenn das Luftfahrtunternehmen über Anhaltspunkte verfügt, die zum Nachweis dessen geeignet sind, dass diese Fluggäste entgegen ihrem Vorbringen nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

34

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, dahin auszulegen ist, dass Fluggästen eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweist, die über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen, die Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung nicht allein aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht u. a. mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten, es sei denn, es wird dargetan, dass diese Fluggäste nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Kosten

35

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, ist dahin auszulegen, dass Fluggästen eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweist, die über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen, die Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung nicht allein aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht u. a. mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten, es sei denn, es wird dargetan, dass diese Fluggäste nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.