Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Januar 2020 –
Estado do Canadá
(Rechtssache C-613/18) ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern – Direkte Besteuerung – Körperschaftsteuer – Von im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Gewinne – Minderung der Bemessungsgrundlage“
Freier Kapital – und Zahlungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Besteuerung von Dividenden – Nationale Rechtsvorschriften, die eine Quellenbesteuerung von an gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige ausgeschütteten Dividenden vorschreiben und eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausschließlich für Gebietsansässige vorsehen – Unzulässigkeit – Rechtfertigungsgründe – Fehlen – Mit einem anderen Staat geschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen – Auswirkung – Beurteilung durch das nationale Gericht
(Art. 63 und 65 AEUV)
(vgl. Rn. 28-37 und Tenor)
Tenor
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegenstehen, gemäß denen die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden mit einem höheren effektiven Steuersatz besteuert werden, wenn sie von einer in einem Drittland ansässigen juristischen Person, die nicht hauptsächlich Handels‑, Industrie- und Landwirtschaftstätigkeiten entfaltet, bezogen werden, als wenn solche Dividenden von einer solchen in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen juristischen Person bezogen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Anwendung des am 14. Juni 1999 unterzeichneten Steuerabkommens zwischen Kanada und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen die Auswirkungen der sich aus den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ergebenden Ungleichbehandlung ausgeglichen werden können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.