Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2019 –
Bettani/Kommission

(Rechtssache C‑392/18 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Art. 119 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Kläger, der Rechtsanwalt ist und sich im Verfahren vor dem Gerichtshof selbst vertritt – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterschrift eines Rechtsanwalts – Wesentliche Vorschrift, die strikt anzuwenden ist – Fehlende Unterschrift – Unzulässigkeit – Unmöglichkeit der Berichtigung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 1 und Art. 119)

(vgl. Rn. 15, 20)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageeinreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts – Kläger, der zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist – Keine Auswirkung – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 57 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 und 3)

(vgl. Rn. 16-18)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Mauro Bettani trägt seine eigenen Kosten.