Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2018 –
Safe Skies/EUIPO

(Rechtssache C‑326/18 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke TSA LOCK – Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel “

1. 

Unionsmarke–Verzicht, Verfall und Nichtigkeit–Absolute Nichtigkeitsgründe–Eintragung entgegen Art. 7–Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes–Anmeldezeitpunkt

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 und 52 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 5)

2. 

Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 5)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. 

Die Safe Skies LLC trägt ihre eigenen Kosten.