Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2018 –
Safe Skies/EUIPO
(Rechtssache C‑326/18 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke TSA LOCK – Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel “
1. |
Unionsmarke–Verzicht, Verfall und Nichtigkeit–Absolute Nichtigkeitsgründe–Eintragung entgegen Art. 7–Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes–Anmeldezeitpunkt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 5) |
2. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 5) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Die Safe Skies LLC trägt ihre eigenen Kosten. |