Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Juni 2018 – Idroenergia

(Rechtssache C‑166/18)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zulässigkeit–Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen–Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und 94)

(vgl. Rn. 11-27)

Tenor

Das von der Commissione tributaria regionale per la Campania (Finanzgericht der Region Kampanien, Italien) mit Entscheidung vom 1. Februar 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.