13.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. Dezember 2018 — A.B., C.D., E.F., G.H., I.J./Krajowa Rada Sądownictwa
(Rechtssache C-824/18)
(2019/C 164/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A.B., C.D., E.F., G.H., I.J.
Beklagte: Krajowa Rada Sądownictwa
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates sowie Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, wenn der nationale Gesetzgeber in Individualverfahren betreffend die Ausübung des Richteramts am letztinstanzlichen Gericht eines Mitgliedstaats (Oberstes Gericht) zwar ein Beschwerderecht vorsieht, die Entscheidung über die gemeinsame Prüfung und Bewertung aller Kandidaten für das Oberste Gericht in dem Auswahlverfahren, das der Weiterleitung des Antrags auf Berufung ins Richteramt am vorbezeichneten Gericht vorangeht, aber bestandskräftig und wirksam wird, wenn sie nicht durch alle Teilnehmer des Auswahlverfahrens angefochten wird, unter denen sich auch ein Kandidat befindet, der an der Anfechtung dieser Entscheidung nicht interessiert ist, weil der ihn betreffende Antrag auf Berufung ins Richteramt weitergeleitet wurde, was zur Folge hat,
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2. |
Sind Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 20 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates sowie Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz des gleichen Zugangs zum öffentlichen Dienst — der Ausübung des Richteramts am Obersten Gericht — vorliegt, wenn in Individualverfahren betreffend die Ausübung des Richteramts am Obersten Gericht zwar das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim zuständigen Gericht vorgesehen ist, aber infolge der in der ersten Frage beschriebenen Regelungen zur Bestandskraft die Berufung ins Richteramt am Obersten Gericht, die eine unbesetzte Richterstelle betrifft, ohne Durchführung einer Kontrolle des vorbezeichneten Auswahlverfahrens durch das zuständige Gericht — sofern eine solche Kontrolle beantragt wurde — erfolgen kann und diese fehlende Kontrollmöglichkeit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und damit auch das Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst verletzt, was dem öffentlichen Interesse widerspricht, und dass es gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstößt, wenn die Einrichtung des Mitgliedstaats, die über die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wachen soll (Landesjustizrat), vor der das Verfahren betreffend die Ausübung des Richteramts am Obersten Gericht durchgeführt wird, so zusammengesetzt ist, dass die Vertreter der Judikative in dieser Einrichtung durch die Legislative gewählt werden? |