4.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Erding (Deutschland) eingereicht am 10. Dezember 2018 — U.B. und T.V. gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-776/18)
(2019/C 82/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Erding
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: U.B., T.V.
Beklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefrage
Ist im Falle einer Annullierung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) von einem Angebot einer anderweitigen Beförderung, das es den Fluggästen erlaubt, höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit ihr Endziel zu erreichen, auch dann auszugehen, wenn eine Ersatzbeförderung zu einem anderen als dem in der Buchungsbestätigung genannten Flughafen durchgeführt wird, wenn dieser in der gleichen Region liegt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. 2004, L 46, S. 1.