8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/18


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Dezember 2018 — Ryanair Designated Activity Company/Országos Rendőr-főkapitányság

(Rechtssache C-754/18)

(2019/C 131/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ryanair Designated Activity Company

Beklagter: Országos Rendőr-főkapitányság

Vorlagefragen

1.

Ist Abs. 2 des das Recht auf Einreise regelnden Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG dahin auszulegen, dass in Anwendung der Richtlinie nicht nur der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte nach Art. 10, sondern auch der Besitz einer Daueraufenthaltskarte nach Art. 20 Familienangehörige, die über eine solche verfügen, von der Visumpflicht bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entbindet?

2.

Sind für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG und sein Abs. 2 ebenso auszulegen, wenn der Familienangehörige eines Unionsbürgers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, das Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich erworben hat und ihm die Daueraufenthaltskarte vom Vereinigte Königreich ausgestellt worden ist? Entbindet also der Besitz einer vom Vereinigten Königreich ausgestellten Daueraufenthaltskarte im Sinne von Art. 20 ihren Inhaber unbeschadet dessen von der Visumpflicht, dass sich das Vereinigte Königreich weder an der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, noch an der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), auf die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie verwiesen wird, beteiligt?

3.

Ist, sofern die erste und zweite Frage bejaht werden, der Besitz der gemäß Art. 20 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte als solcher als ausreichender Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber der Karte Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und, ohne dass es einer weiteren Prüfung oder eines weiteren Nachweises bedarf, als Familienangehöriger berechtigt ist, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen, und nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie von der Visumpflicht entbunden ist?

4.

Ist, falls der Gerichtshof die dritte Frage verneint, Art. 26 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht nur die Reisedokumente, sondern auch prüfen muss, ob der Reisende, der mit einer Daueraufenthaltskarte nach Art. 20 der Richtlinie 2004/38 reisen möchte, zum Zeitpunkt der Einreise konkret und wirklich Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist?

5.

Falls der Gerichtshof die vierte Frage bejaht:

i)

Ist das Luftfahrtunternehmen, wenn es nicht feststellen kann, ob der Reisende, der mit einer Daueraufenthaltskarte nach Art. 20 der Richtlinie 2004/38 reisen möchte, zum Zeitpunkt der Einreise konkret und wirklich Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, verpflichtet, den Einstieg in das Flugzeug und die Beförderung dieser Person in einen anderen Mitgliedstaat zu verweigern?

ii)

Kann einem Luftfahrtunternehmen, wenn es versäumt hat, diesen Umstand zu prüfen, oder dem Reisenden, der die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht nachweisen kann, aber über eine Daueraufenthaltskarte verfügt, die Beförderung nicht verweigert hat, aus diesem Grund eine Geldbuße aufgrund von Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auferlegt werden?


(1)  ABl. 2004, L 158, S. 77.