21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/24


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 30. Oktober 2018 — Santen SAS/Directeur général de l’Institut national de la propriété industrielle

(Rechtssache C-673/18)

(2019/C 25/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Santen SAS

Beklagter: Directeur général de l’Institut national de la propriété industrielle

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff der anderen Verwendung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (C-130/11), eng auszulegen, d. h.:

Ist er auf den alleinigen Fall einer Anwendung als Humanarzneimittel nach einer Anwendung im Veterinärbereich zu beschränken

oder muss er eine Indikation betreffen, die einem neuen Anwendungsgebiet zuzurechnen ist, in dem Sinne, dass es sich im Verhältnis zur früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen um eine neue medizinische Spezialität handelt, oder ein Arzneimittel, in dem der Wirkstoff eine andere Wirkung entfaltet als in dem Arzneimittel, das Gegenstand der ersten Genehmigung war,

oder muss er ganz allgemein im Hinblick auf die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1), mit der ein ausgeglichenes System eingeführt werden sollte, das alle berührten Interessen berücksichtigt, darunter auch die der öffentlichen Gesundheit, anhand strengerer Kriterien als derjenigen, die für die Patentierbarkeit der Erfindung gelten, beurteilt werden

oder muss er vielmehr weit ausgelegt werden, d. h. so, dass nicht nur verschiedene therapeutische Indikationen und Krankheiten erfasst werden, sondern auch verschiedene Rezepturen, Dosierungen und/oder Anwendungsweisen?

2.

Impliziert der Begriff der Verwendung[, die] in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (C-130/11), dass der Umfang des Grundpatents mit dem der geltend gemachten Genehmigung für das Inverkehrbringen übereinstimmen muss und sich infolgedessen auf die neue medizinische Verwendung beschränken muss, die der therapeutischen Indikation der genannten Genehmigung entspricht?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1).