30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/5


Rechtsmittel der PC gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache T-664/16, PJ gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 10. August 2018

(Rechtssache C-531/18 P)

(2020/C 103/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: PC (Prozessbevollmächtigte: J. Lipinsky und C. von Donat, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: PJ, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Erdmann & Rossi GmbH

Anträge:

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Mai 2018 in der Rechtssache T-664/16 in Gestalt der Entscheidungsformel aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

2.

dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts)

Die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung der Erledigung des Ersetzungsantrags der Rechtsmittelführerin beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Annahme der Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-664/16 sowie der rechtsfehlerhaften Annahme der Maßgeblichkeit der Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und dem Kläger. Das Gericht habe die Klage in der Rechtssache T-664/16 unter Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs als unzulässig abgewiesen, da es die in dieser Vorschrift niedergelegte Verpflichtung der Parteien „durch einen Anwalt vertreten“ zu sein, fehlerhaft anwende. Das Gericht überdehne die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Wortlaut und Sinngehalt des Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs rechtfertigten die Auslegung des Gerichts nicht. Die Auslegung des Gerichts finde auch keine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Sie sei nicht vorhersehbar und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

2.

Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts)

Der angefochtene Beschluss verletze ferner Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs (i.V.m. Art. 175 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts), weil das Gericht unter fehlerhafter Anwendung der Vorschrift annehme, dass die Rechtsmittelführerin bei der Stellung des Ersetzungsantrags nicht durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten wurde und ihr Antrag daher unzulässig sei. Die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung des Erfordernisses der Unabhängigkeit des Anwalts sei weder durch den Wortlaut noch vom Sinngehalt des Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs (i.V.m. Art. 175 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts) gerechtfertigt.

3.

Verletzung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Der angefochtene Beschluss verstoße schließlich gegen Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 der Charta, da die vom Gericht vorgenommene weite und nicht aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs herauszulesende Auslegung des Begriffs der „Unabhängigkeit“ des klägerischen Rechtsanwalts dazu führe, dass der Rechtsmittelführerin effektiver Rechtsschutz versagt werde.