24.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 341/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 30. Juli 2018 — CS u. a./České aerolinie a.s.
(Rechtssache C-502/18)
(2018/C 341/11)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Městský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Berufungsbeklagte: CS, DR, EQ, FP, GO, HN, IM, JL, KK, LJ, MI
Beklagte und Berufungsklägerin: České aerolinie a.s.
Vorlagefrage
Ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an Fluggäste nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als vertragschließendes Luftfahrtunternehmen den ersten Teil des Fluges mit Zwischenlandung auf einem Flughafen eines Drittstaats durchgeführt hat, von dem aus der zweite Teil des Fluges im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, wobei es zu einer mehr als dreistündigen Verspätung bei der Ankunft auf dem Bestimmungsflughafen erst bei dem zweiten Teil des Fluges gekommen ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).