27.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 301/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2018 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. April 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15, Ungarn/Europäische Kommission
(Rechtssache C-456/18 P)
(2018/C 301/29)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15 aufzuheben; |
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den Beschluss C(2015) 4805 der Kommission vom 15. Juli 2015 über den ungarischen Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem vom ungarischen Parlament verabschiedeten Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie für das Jahr 2015 auszusetzen; |
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den Beschluss C(2015) 4808 der Kommission vom 15. Juli 2015 über die im Jahr 2014 beschlossene Änderung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung progressiver Gebührensätze für die Inspektion der ungarischen Lebensmittelkette auszusetzen; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die ungarische Regierung macht im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend, die sich auf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Kriterien stützen.
Erstens rügt die ungarische Regierung mit ihrem Rechtsmittel Rechtsanwendungsfehler des Gerichts bei der Prüfung der miteinander verbundenen Klagegründe.
Zweitens habe das Gericht im Zusammenhang mit der Begründungspflicht Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 1 der Charta unzutreffend und fehlerhaft ausgelegt.
Drittens macht die ungarische Regierung Beurteilungsfehler geltend, die dazu geführt hätten, dass die von Ungarn vorgetragene Begründung nicht angemessen berücksichtigt bzw. das Klagevorbringen nicht angemessen gewürdigt worden seien.
Die Kommission habe bei Erlass der angefochtenen Beschlüsse die für sie geltenden Verfahrens- und Begründungsvorschriften nicht vollständig beachtet, die inhaltliche Genauigkeit des Sachverhalts sei nicht angemessen gewesen, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Befugnisse missbraucht. Obwohl die Prüfung dieser Gesichtspunkte in die Zuständigkeit des Gerichts gefallen sei, sei diese vom Gericht nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Infolgedessen habe das Gericht erstens Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) falsch ausgelegt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Artikel unrichtig angewandt. Zweitens habe das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen, als es das Vorbringen der ungarischen Regierung zu den Anforderungen des Verhältnismäßigkeits- bzw. des Gleichheitsgrundsatzes unzutreffend gewürdigt habe und fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt sei, dass die Kohärenz mit früheren Beschlüssen der Kommission und der Praxis der Kommission keine grundlegende Bedeutung für die Rechtssicherheit habe. In ähnlicher Weise habe es das Vorbringen der ungarischen Regierung zur Erfüllung der Voraussetzungen der staatlichen Beihilfen nicht angemessen gewürdigt und auch für die Aussetzung einschlägiges Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Schließlich habe das Gericht seine Begründungspflicht auch dadurch verletzt, dass es entgegen dem von der Kommission während des gesamten Verfahrens vertretenen Standpunkt zu der Schlussfolgerung gekommen sei, in den die Aussetzung anordnenden Beschlüssen sei vorausgesetzt worden, dass Ungarn der Umsetzungswille fehle und die Kommission dies in ihren Beschlüssen angemessen begründet habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).