3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 28. Juni 2018 — FR/Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

(Rechtssache C-422/18)

(2018/C 311/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FR

Beklagter: Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

Vorlagefrage

Sind der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Richtlinie 2013/32/EU (1) (insbesondere die Art. 22 und 46) dahin auszulegen, dass a) das Recht der Europäischen Union vorschreibt, dass der Rechtsbehelf, den das nationale Recht für die Verfahren vorsieht, die die Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung des internationalen Schutzes betreffen, automatisch aufschiebende Wirkung hat; b) sie einem Verfahren wie dem italienischen (Art. 35-bis Abs. 13 des Gesetzesvertretenden Dekrets 25/2008 in der Fassung des Gesetzesdekrets 13/17, umgewandelt in das Gesetz 46/17) entgegenstehen, in dem das vom Asylbewerber — dessen Asylantrag von der für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Verwaltungsbehörde und vom erstinstanzlichen Gericht abgelehnt wurde — angerufene Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der ablehnenden Entscheidung unter Berücksichtigung allein der Stichhaltigkeit der gegen die Entscheidung, die von demselben Gericht erlassen wurde, das über die Aussetzung entscheiden soll, gerichteten Kassationsbeschwerdegründe, nicht aber der Gefahr eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens, zurückweisen darf?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).