Rechtssache C-386/18: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel UA/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel UA/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
(Rechtssache C-386/18)
2018/C 294/43Verfahrenssprache: NiederländischVorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel UA
Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
Vorlagefragen
1a. |
Verwehrt Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung 508/2014), soweit darin vorgesehen ist, dass für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (Verordnung 1379/2013) ein Zuschuss aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds gewährt „wird“, einem Mitgliedstaat, einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag auf Gewährung eines solchen Zuschusses gestellt hat, entgegenzuhalten, dass dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrags für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben (im vorliegenden Fall: Kosten der Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen) oder für einen bestimmten Zeitraum (im vorliegenden Fall: das Jahr 2014) zum Zeitpunkt der Antragstellung weder in seinem von der Europäischen Kommission genehmigten operationellen Programm, noch in den nationalen Regelungen zur Bestimmung der Förderfähigkeit von Ausgaben eröffnet hatte? |
1b. |
Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, dass die Erzeugerorganisation gemäß Art. 28 der Verordnung 1379/2013 verpflichtet ist, einen Produktions- und Vermarktungsplan zu erstellen, und, nach Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans durch den Mitgliedstaat, diesen Produktions- und Vermarktungsplan durchzuführen? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1a dahin beantwortet wird, dass Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 508/2014 es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gestellt hat, entgegenzuhalten, dass dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eröffnet hatte, ist dann Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 508/2014 unmittelbar die Rechtsgrundlage für einen Anspruch des betreffenden Antragstellers gegenüber seinem Mitgliedstaat auf Gewährung des betreffenden Zuschusses? |
3. |
Für den Fall, dass Frage 2 dahin beantwortet wird, dass Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 508/2014 in dem in Frage 2 genannten Fall unmittelbar die Rechtsgrundlage für einen Anspruch des betreffenden Antragstellers gegenüber seinem Mitgliedstaat auf Gewährung des betreffenden Zuschusses ist, steht dann Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ( 3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates der Gewährung des Zuschusses für die Ausarbeitung und Durchführung eines Produktions- und Vermarktungsplans entgegen, wenn der Zuschussantrag gestellt wird, nachdem der Produktions- und Vermarktungsplan ausgearbeitet und durchgeführt wurde? |
( 1 ) ABl. 2014, L 149, S. 1.
( 2 ) ABl. 2013, L 354, S. 1.