201806290111986452018/C 249/243272018CJC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL20180518192021

Rechtssache C-327/18: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 18. Mai 2018 — Minister for Justice and Equality/R O


C2492018DE1910120180518DE0024191202

Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 18. Mai 2018 — Minister for Justice and Equality/R O

(Rechtssache C-327/18)

2018/C 249/24Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Minister for Justice and Equality

Antragsgegner: R O

Vorlagefragen

Ist im Hinblick darauf, dass

a)

das Vereinigte Königreich die Mitteilung gemäß Art. 50 EUV gemacht hat,

b)

Ungewissheit herrscht, welche Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich getroffen werden, um die Beziehungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs zu regeln, und

c)

dementsprechend ungewiss ist, in welchem Umfang der Antragsgegner in der Praxis Rechte aus den Verträgen, der Charta oder einschlägigen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen könnte, sollte er dem Vereinigten Königreich übergeben werden und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs in Haft bleiben,

1.

ein ersuchter Mitgliedstaat nach dem Recht der Europäischen Union verpflichtet, die Übergabe einer Person, für die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, an das Vereinigte Königreich abzulehnen, deren Übergabe andernfalls nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats erforderlich wäre, und zwar

(i)

in jedem Fall?

(ii)

in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls?

(iii)

in keinem Fall?

2.

Falls die Antwort auf die erste Frage die unter (ii) gegebene ist, welche Kriterien oder Erwägungen muss ein Gericht im ersuchten Mitgliedstaat prüfen, um festzustellen, ob die Übergabe verboten ist?

3.

Ist das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen der zweiten Frage verpflichtet, die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu vertagen, bis mehr Klarheit über die maßgebliche rechtliche Regelung herrscht, die nach dem Austritt des betroffenen ersuchenden Mitgliedstaats aus der Union eingeführt werden soll, und zwar

(i)

in jedem Fall?

(ii)

in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls?

(iii)

in keinem Fall?

4.

Falls die Antwort auf die dritte Frage die unter (ii) gegebene ist, welche Kriterien oder Erwägungen muss ein Gericht im ersuchten Mitgliedstaat prüfen, um festzustellen, ob es verpflichtet ist, die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu vertagen?