201808030332049842018/C 294/193182018CJC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180511141411

Rechtssache C-318/18: Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 11. Mai 2018 — Oracle Belgium BVBA/Belgische Staat


C2942018DE1410120180511DE0019141141

Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 11. Mai 2018 — Oracle Belgium BVBA/Belgische Staat

(Rechtssache C-318/18)

2018/C 294/19Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oracle Belgium BVBA

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 2 Nr. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 (SA.37667), wonach „[a]lle Beträge [der als rechtswidrig erachteten, von der Behörde für Steuervorbescheide der belgischen Steuerverwaltung mit Entscheidung vom 1. Juli 2008 bewilligten Beihilfemaßnahme Belgiens zugunsten der Tekelec International BVBA in Form einer Steuerbefreiung der sogenannten ‚Gewinnüberschüsse‘ für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 und 2012] die nach der Rückforderung gemäß Absatz 1 noch nicht zurückerhalten wurden, … von dem Konzern, dem der Beihilfeempfänger angehört, zurückgefordert [werden]“, dahin zu verstehen, dass bei Übernahme des Beihilfeempfängers (die Tekelec International BVBA) durch einen neuen Konzern (die Oracle-Gruppe) nach Ende der Beihilfemaßnahme (der Beihilfemaßnahme betreffend die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 bei der Übernahme vom 10. Juni 2013) und vor Beginn der Prüfung der Zulässigkeit der Beihilfemaßnahme durch die Europäische Kommission (eingeleitet mit Schreiben vom 19. Dezember 2013) „Konzern, dem der Beihilfeempfänger angehört“, der Konzern des Käufers wird oder der Konzern des Verkäufers bleibt?

2.

Sofern die Antwort auf die erste Frage, ungeachtet der Art der als rechtswidrig erachteten Beihilfemaßnahme (wirtschaftlich oder steuerlich), von der Frage abhängt, ob der Übernahmepreis marktkonform ist, nämlich der Konzern des Verkäufers der Begünstigte bleibt, wenn der Übernahmepreis marktkonform ist, insbesondere wenn der Wert der genannten Beihilfemaßnahme in den Übernahmepreis einbezogen wurde, und der Konzern des Käufers der Begünstigte wird, wenn der Übernahmepreis unter dem Marktpreis liegt, konkret, wenn der Wert der genannten Beihilfemaßnahme nicht oder nicht vollständig in den Übernahmepreis einbezogen wurde, wer trägt dann bei Rückforderung der als rechtswidrig erachteten Beihilfemaßnahme vom Konzern des Käufers oder einem Teil dessen die Beweislast: Muss der neue Konzern oder der in Anspruch genommene Teil dessen beweisen, dass der Übernahmepreis marktkonform ist oder muss die rückfordernde Stelle, der belgische Staat, beweisen, dass der Übernahmepreis unter dem Marktpreis liegt?

3.

Sofern die Antwort auf die erste Frage dagegen wegen der steuerlichen Natur der fraglichen Beihilfemaßnahme nicht von der Frage abhängt, ob der Übernahmepreis marktkonform ist, auf welcher Grundlage muss dann bestimmt werden, welcher Konzern durch die Übernahme der „Konzern, dem der Beihilfeempfänger angehört“ ist?